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Künstlerische und kunsthandwerkliche Tätigkeit: Anmeldung?

Frage

Ich war Studentin an der Hochschule für Bildende Künste, habe diese aber ohne Abschluss verlassen müssen. Zuvor hatte ich eine Ausbildung zur Retuscheurin absolviert, anschließend in dem Beruf gearbeitet und weitere Jahre als Grafikerin in einer Werbeagentur. Ich habe viele kreative Hobbys: Malen & Zeichnen, Töpfern, Goldschmieden, Nähen, Filzen, Schreiben, Fotografieren, Kochen etc. Nach meiner Elternzeit möchte ich mich nun in diesen Richtungen künstlerisch und kunsthandwerklich betätigen und die verschiedenen daraus entstehenden Produkte auf Märkten veräußern. Was muss ich anmelden, welche Genehmigungen einholen und was weiteres beachten?

Antwort

Generell ist es notwendig jede Tätigkeit beim örtlichen Gewerbeamt anzuzeigen, die auf eigene Rechnung, auf Dauer (nicht nur einmalig, sondern mit Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht) und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

Wer ein Unternehmen (unabhängig von der Art der Tätigkeit) eröffnet, muss dieses zudem binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Sollten Sie gesetzlich krankenversichert sein, so ist die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu melden. Ihre Krankenversicherung wird anhand Ihrer Daten (unter anderem zeitlicher Aufwand, voraussichtliche Einnahmen, Frage nach Angestellten) prüfen, ob Sie hauptberuflich tätig sind. In diesem Fall, könnten Sie Ihre Versicherung als freiwilliges Mitglied fortführen. Die Beiträge errechnen sich aus Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Sind Sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt über ein privates Unternehmen kranken- und pflegeversichert, ändert sich durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Regelfall nichts.

Ob auf Grund Ihrer Tätigkeit ggf. eine Versicherung in der Künstlersozialkasse möglich wäre, ist durch uns nicht abschließend zu klären. Sie haben jedoch die Möglichkeit sich an die Künstlersozialkasse zu wenden. Einen Kontakt sowie Informationen zu den Voraussetzungen einer Versicherung finden Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.

Hinsichtlich Ihrer Existenzgründung kann Ihnen eventuell ein Beratungsangebot zur Kultur- und Kreativwirtschaft weiterhelfen. Informationen als auch den Ansprechpartner in Ihrem Bundesland finden Sie unter http://kreativgesellschaft.org/.

Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
November 2017

Tipps der Redaktion:

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