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Künstlerische Auftragsarbeiten: Gewerbe?

Frage

Ich würde gerne ein Gewerbe mit dem Inhalt „Herstellung und Verkauf von Wohnraum-assoziierten Kunstgegenständen“ sowie „Messebau“ anmelden. Messebau sehe ich als „Plan B“, sollte mein eigentliches Gewerbe nur unzureichend Gewinn erbringen. Ich möchte also dekorative Gegenstände sowie Möbel designen und selbst herstellen. Dabei möchte ich den künstlerischen Aspekt in den Vordergrund stellen und diese Kunstobjekte auch explizit als Kunst verkaufen. Kann ich diese künstlerische Tätigkeit als Gewerbe anmelden oder muss ich dies als freien Beruf anmelden? Dürfte ich im Rahmen meiner künstlerischen Tätigkeit auch Auftragsarbeiten annehmen, solange ich meine künstlerische Freiheit wahre? Dürfte ich Workshops mit Themen wie beispielsweise „Gartenmöbelbau aus Europaletten“ anbieten?

Antwort

Eine ähnliche Frage wurde bereits früher schon einmal weitestgehend beantwortet. Die Antwort können Sie unter nachfolgendem Link aufrufen: www.existenzgruender.de

Dazu noch einige ergänzende Details zu Messebauaufträgen, Auftragsarbeiten und Workshops:

Messebau:
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zur „künstlerischen Tätigkeit“ stellt der Messebau meines Erachtens eine Gebrauchskunst (Kunstgewerbe oder -handwerk) dar, deren Erzeugnisse einen Gebrauchszweck aufweisen; hier muss dann im Einzelfall geprüft werden, ob die Tätigkeit als künstlerisch einzustufen ist. Als Gebrauchskunst wird die Tätigkeit bezeichnet, deren Erzeugnisse nicht nur einen ästhetischen Wert (Wert in sich), sondern einen praktischen Gebrauchswert haben, z.B. Designer, Gebrauchsgrafiker, Modezeichner, Werbefotograf u.a.
Kunst wird in diesem Zusammenhang angenommen, wenn der Kunstwert den Gebrauchswert erheblich übersteigt. Der Künstler muss eine künstlerisch-schöpferische Tätigkeit entfalten und sich nicht nur mit der Herstellung künstlerisch oder geschmackvoll gestalteter Gebrauchsgegenstände befassen. Es darf sich nicht nur um das Produkt handwerksmäßig erlernter/erlernbarer Tätigkeit handeln.
Vor diesem Hintergrund sehe ich den klassischen Messebau eher nicht als künstlerische, mithin selbständige Tätigkeit, sondern als gewerbliche Tätigkeit an.
Auch sollte die geplante Herstellung und der Verkauf von Wohnraum-assoziierten Kunstgegenständen auf dieser Grundlage geprüft werden, da es sich bei diesen Gegenständen ebenfalls um potentielle Gebrauchsgegenstände handeln kann.

Auftragsarbeiten:
Nach Auffassung der Rechtsprechung wird das Wesen der Kunst als eigenschöpferische Leistung gesehen, in der sich eine individuelle Anschauungsweise und besondere Geltungskraft widerspiegelt, und die eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Sofern also die Beauftragung nicht die eigenschöpferische Leistung beschränkt bzw. ein konkretes Vorgehen/einen konkreten Kundenwunsch vorgibt, können solche Auftragsarbeiten dem Grunde nach als künstlerische, mithin selbständige Tätigkeiten angesehen werden - sofern es sich nicht um Gebrauchskunst handelt (s.o.).

Workshop:
Hier läge dann eine unterrichtende, mithin selbständige Tätigkeit vor, wenn es sich um die planmäßige Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form handelt. Erforderlich ist grundsätzlich ein „schulmäßiges“ Programm, also die Vermittlung systematisierter Lerninhalte, etwa im Rahmen einer planmäßigen und regelmäßigen Lehre mit dem Ziel eines kontrollierten Lernerfolgs. Eine solche Programmgestaltung sehe ich momentan nicht.
Unterstellt, es handelt sich bei der Möbelgestaltung um eine künstlerische Tätigkeit (s.o.), könnte der Unterricht unter diese Tätigkeit gefasst werden. Die Frage ist dann, ob das „Dargebotene“ ein Kunstwerk ist. Das ist regelmäßig zu verneinen, weil der Lehrer dem Schüler insofern lediglich isolierte Hinweise gibt, ohne dass das Kunstwerk als Ganzes durch den Lehrer entsteht bzw. - wenn doch - diese Darbietung in den Hintergrund tritt und auch nicht Ziel des Unterrichts ist.

Zusammenfassend ist der Grat zwischen einer gewerblichen Tätigkeit und einer selbständigen Tätigkeit in diesem Fall sehr schmal und hängt essentiell von dem geplanten und konkreten Vorgehen ab (bspw. in der Ausgestaltung der Workshops). Bitte prüfen Sie dies auch noch einmal detailliert mit Ihrem Steuerberater!

Quelle: Benedikt Glück
Dr. Schauer Steuerberater-Rechtsanwälte PartG
Mitglied der Steuerberaterkammer München und Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
August 2017

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