Navigation

Künstlerische Arbeit mit Holz: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Unter „Möbeldesigner inkl. Tischlerarbeiten: freiberufliche Tätigkeit?“ beschreiben Sie Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit. Mein Partner ist Schreiner (ohne Meister) und möchte freiberuflich künstlerisch mit Holz arbeiten. Das zuständige Finanzamt schließt Schreiner grundsätzlich vom Freiberuf ausgeschlossen. Nach unserem Verständnis kommt es aber auf den Schwerpunkt künstlerisch und kreativ an, der in unserem Fall erfüllt ist. Können Sie uns hierzu eine Information geben oder einen Ansprechpartner nennen?

Antwort

Um als künstlerisch im einkommensteuerlichen Sinne eingestuft zu werden, muss das Werk auf einer eigenschöpferischen Leistung beruhen, in der eine „individuelle Anschauungsweise“ zum Ausdruck kommt. Zudem muss eine „gewisse künstlerische Gestaltungshöhe“ erreicht werden. Als Nachweis für eine künstlerische Tätigkeit können dienen: Studium/Ausbildung im künstlerischen Bereich, Fotos, Arbeitsproben, Referenzen, Ausstellungen u.v.m..

Sollten Sie Ihre Frage verbindlich klären wollen, so besteht die Möglichkeit beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf verbindliche Auskunft zu stellen. Dieser Antrag ist jedoch kostenpflichtig und sollte vorab mit einem/r Steuerberater/in besprochen werden.

Zur Lektüre übersende ich Ihnen die IFB-Gründungsinformation „Kunst oder Handwerk“. Gerne können Sie mich auch telefonisch in Nürnberg kontaktieren.

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Oktober 2016

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben