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Künstlerin: Verkauf eines selbst illustrierten Buchs?

Frage

Ich bin freischaffende Künstlerin und gelte als Gewerbe (was ich nie verstehen werde) und verfüge über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer. Wir erstellen und geben Kataloge zu unseren Ausstellungen selbst heraus. Nun habe ich ein illustriertes Kinderbuch geschaffen und möchte das breiter vertreiben, m.E. fällt das in dieselbe Einkommensart?

Antwort

Leider gibt es gerade im Bereich der Kunst sehr häufig Probleme mit der Zuordnung zu den freien Berufen. Das Wichtigste vorab: Finanzämter sind mit der Frage nach künstlerischen Tätigkeiten im Sinne des Einkommensteuerrechts häufig überfordert. Die Folge ist nach vorliegenden Erfahrungen eine höchst unterschiedliche Handhabung der Thematik. Der Hauptgrund hierfür ist in der Tatsache zu sehen, dass es eine steuerrechtliche Definition von Kunst nicht gibt, sondern lediglich eine Umschreibung.

Die Frage, ob eine künstlerische und damit freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegt, kann nur im Wege der Einzelfallprüfung beantwortet werden. Hier gilt zunächst, dass im Gegensatz zu anderen freien Berufen eine spezifische Ausbildung nicht erforderlich ist (ein Kunststudium etwa ist auch bei der Beurteilung der Freiberuflichkeit von Vorteil, aber nicht zwingend erforderlich). Grundlegend ist die Unterscheidung zwischen freier Kunst (z.B. Komponisten oder Kunstmaler) sowie Kunsthandwerk und Handwerk. Die künstlerische Tätigkeit wird demnach vor allem dadurch gekennzeichnet, dass kein Gebrauchszweck vorliegt. Ziel dieser Formen der Kunst ist die Hervorbringung einer ästhetischen Wirkung. Die Tätigkeit muss auf einer eigenschöpferischen Leistung beruhen, in denen eine „individuelle Anschauungsweise“ zum Ausdruck kommt. Dabei muss eine „gewisse künstlerische Gestaltungshöhe“ erreicht werden. Ein gewerblicher Verwendungszweck schließt die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit dann nicht aus, wenn der Kunstwert den Gebrauchswert übersteigt.

Zum Kriterium der Gestaltungshöhe ein Beispiel aus der Rechtsprechung: In der Sache einer Kunstmalerin, die ihre selbst geschaffenen Bilder verkaufte, urteilte der Bundesfinanzhof entgegen der Stellungnahme eines Gutachters. Die Gutachterkommission einer staatlichen Kunstakademie hatte die künstlerische Tätigkeit der Malerin mit der Begründung abgelehnt, die Bilder seien „künstlerisch ohne Belang“. Das Gericht folgte dem nicht. Vielmehr entschied es, dass die Einkünfte der Malerin aus dem Verkauf ihrer Bilder Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG seien, weil die Bilder mit unterschiedlichen Motiven, ohne Schablonen und ohne Mithilfe fremder Arbeitskräfte gemalt worden waren und somit den in Kunsthandlungen angebotenen Bildern vergleichbar seien (BFH 14.8.80, IV R 9/77, BStBl II 81, 21).

Nach einem Urteil des Finanzgerichts München ist ein Typograf und Grafiker nicht künstlerisch tätig, wenn das Folgende gegeben ist: „Zwar sind eine besondere Kreativität des Klägers und hohe technische Fähigkeiten erkennbar. Zudem fließen in die erstellten Drucksachen auch eigenschöpferische Ideen und Leistungen ein. Es fehlt jedoch an dem für eine gewisse Gestaltungshöhe erforderlichen Abstraktionsgrad. Die zu verwendenden Materialien (z.B. Büttenpapier, u.ä.) und Formen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen) sind vorgegeben, ebenso der Zweck (z.B. Hochzeits- oder Geburtstagsanzeigen, Einladungen, Speise- oder Getränkekarten). Die Bindungen durch den vom Kunden vorgegebenen Produkt- und Gebrauchszweck und dessen Vorstellungen sind dabei entscheidend und lassen dem Kläger bei der Erstellung einen geringen künstlerischen Freiraum, der von der handwerklich sauberen Ausführung des Auftrags überwogen wird. Da vor allem die handwerkliche Leistung des Klägers seinen Drucksachen das Gepräge gibt, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor (vgl. BFH-Urteile vom 30. März 1994 I R 54/93, BStBl II 1994, 864 und vom 4. November 2004 IV R 63/02, BStBl II 2005, 362).“ FG München, Urteil vom 10.07.2014 - 15 K 2275/11

Zum Verwendungszweck verweise ich auf ein weiteres Urteil: „Eine künstlerische Tätigkeit kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn jemand zwar seine Leistungen in den Dienst der Werbung stellt, diese aber aufgrund künstlerischer Fähigkeiten und in künstlerischer Weise vollbringt. Entscheidend ist, ob die Arbeiten ohne Rücksicht auf ihre Verwendung künstlerischen Charakter aufweisen. Dazu ist erforderlich, dass sie nicht das Produkt handwerksmäßig erlernter bzw. erlernbarer Tätigkeiten darstellen, sondern darüber hinaus etwas Eigenschöpferisches enthalten und eine künstlerische Gestaltungshöhe aufweisen.” (BFH-Urteil vom 14.12.1976 VIII R 76/75, BStBl II 1977, 474; FG Köln · Urteil vom 15. Februar 2006 · Az. 14 K 7867/98)

Zunächst sollten Sie das persönliche Gespräch mit dem Finanzamt suchen. Auf der Grundlage der schriftlichen Begründung des Finanzamtes und einer Dokumentation (typische Arbeitsproben) Ihrer Arbeit können Sie darüber hinaus die Unterstützung eines Steuerberaters oder eines Sachverständigen für freie Berufe suchen.

Sehen Sie auch die BMWi-PRAXISHILFE PRAXISHILFE: Freiberufliche Künstlerinnen und Künstler (PDF, 111  KB).

Abschließend verweise ich auf den sehr aufschlussreichen Beitrag von Dr. Wolfgang Maaßen „DIE FESTSTELLUNG DER KÜNSTLEREIGENSCHAFT DURCH DIE FINANZBEHÖRDEN“.

Ihrer Anfrage entnehme ich, dass Sie Ausstellungen durchführen. Das ist ein deutlicher Hinweis auf eine Künstlereigenschaft. Wenn Sie hierzu Ihre Kataloge selbst gestalten, ist dies unschädlich, weil dies lediglich als Ausfluss Ihrer künstlerischen Tätigkeit anzusehen ist und keine eigenständige Einnahmequelle darstellt. Die Schaffung eines Kinderbuches ist ein typisches Beispiel für eine freiberufliche Tätigkeit. Wenn Sie den Verkauf selbst übernehmen, müssten Sie allerdings hier von einem Gewerbe ausgehen. Sie könnten dann beide Tätigkeiten trennen. Was damit gemeint ist, erfahren Sie beim BMWi-Existenzgründungsportal.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer macht auch für Freiberufler Sinn. Mit dem Status im Rahmen der Einkommensteuer hat dies nichts zu tun.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
November 2019

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