Navigation

Künstlerin: Gewerbe anmelden und KSK-Versicherung?

Frage

Ich möchte als freischaffende Künstlerin (mit KSK-Mitgliedschaft) gerne Gesellschafterin in einer GbR werden. Die GbR arbeitet als Designstudio im gestalterischen Feld (Webdesign, Grafikdesign, Kommunikationsdesign, Szenografie). Die GbR ist (vielleicht fälschlich?) als Gewerbe gemeldet, alle Gesellschafter müssen laut Steuerberater eine Gewerbeanmeldung vorweisen. Kann ich als freiberufliche Künstlerin ein solches Gewerbe anmelden und trotzdem KSK-pflichtig bleiben? Ich möchte als Hochschulabsolventin versuchen, mit der Kunst meinen Lebensunterhalt zu verdienen, da das aber ein langer Weg sein kann, möchte ich zu 50% die o.g. Tätigkeit ausführen. Ich werde mit dem Gewerbe sehr wahrscheinlich mehr verdienen als mit der Kunst; beide Tätigkeiten werden aber zu jeweils 50% meine Arbeitszeit ausfüllen. Meine Tätigkeiten in der GbR sind rein gestalterisch, künstlerisch, architektonisch.

Antwort

Eine Gewerbeanmeldung ist für die Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) kein Ausschlussgrund. Auch die Tätigkeit im Rahmen einer freiberuflichen oder gewerblichen GbR steht der Mitgliedschaft in der KSK nicht entgegen. Die KSK nimmt die Aufnahme der Mitglieder nach spezifischen Kriterien vor.

In Ihrer GbR müssen beide Gesellschafter(innen) freiberuflich tätig sein, um diesen steuerlichen Status erhalten zu können. Auch geringfügige gewerbliche Tätigkeiten können zu einer „Infektion“ führen und damit in das Gewerbe. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2014 die Bagatellgrenze für die „Abfärberegelung“ (Infektion der freiberuflichen GbR durch gewerbliche Tätigkeiten) festgelegt: Liegen die gewerblichen Umsätze eines Freiberuflers unterhalb von 3 % der Gesamtnettoumsätze und auch unterhalb von 24.500 Euro, greift die Abfärberegelung nicht und es wird somit keine Gewerbesteuer fällig (BFH, Az.: VIII R 6/12, VIII R 16/11, VIII R 41/11). Der Betrag von 24.500 Euro orientiert sich an dem gewerbesteuerlichen Freibetrag für Umsätze von Personengesellschaften, wobei unterhalb dieser Grenze grundsätzlich keine Gewerbesteuer erhoben wird.

Ihre Tätigkeit scheint nach Qualifikation und Berufsbild freiberuflich zu sein. Inwieweit dies für beide Gesellschafter gilt, muss hier mangels Informationen offenbleiben. Ein Gewerbe kann mit der Begründung einer „irrtümlichen Anmeldung“ storniert werden.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Dezember 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben