Antwort
Vor Beginn einer Unternehmung ist es wichtig, zu klären, welche konkrete Art der selbstständigen Tätigkeit vorliegt. Man unterscheidet im Besonderen den Freien Beruf und das Gewerbe/Handwerk.
Bei Ihrem Vorhaben könnte es sich um einen Freien Beruf in Form der sog. „künstlerischen Tätigkeit“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) handeln. Damit ein Werk als künstlerisch eingestuft wird, muss es auf einer eigenschöpferischen Leistung beruhen, in der eine „individuelle Anschauungsweise“ zum Ausdruck kommt. Zudem muss eine „gewisse künstlerische Gestaltungshöhe“ erreicht werden. Hilfreich ist es, ein abgeschlossenes Studium oder eine Ausbildung im künstlerischen Bereich vorweisen zu können. Zwingend ist dies jedoch nicht. Als Nachweis für eine künstlerische Tätigkeit können dienen: Fotos, Arbeitsproben, Referenzen, Ausstellungen u.v.m.. Für die Kunst spricht zudem, wenn jeweils ganz individuelle Stücke hergestellt werden, die im Wesentlichen frei (ohne detaillierte Vorgaben des Auftraggebers) gestaltet werden.
Die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgt beim Finanzamt und hat steuerliche Besonderheiten. Lesen Sie hierzu die BMWi-GründerZeiten Nr. 17 unter GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932 KB)
Liegt der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit nicht in Kunst und Design, sondern im Handwerk, dann müssen Sie hierfür ein Handwerk beim Gewerbeamt/Handwerkskammer anmelden. Üben Sie etwa die Tätigkeit als Tischler/in aus, so handelt es sich hierbei um ein zulassungspflichtiges Handwerk, für welches grundsätzlich ein Meisterbrief sowie der Eintrag in die Handwerksrolle erforderlich sind. Zulassungspflichtige Handwerke sind in der Handwerksordnung unter der Anlage A als Handwerksberufe aufgeführt. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der örtlichen Handwerkskammer sowie unter http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-Selbstaendigkeit/Entscheidung/Ihre-Branche/Handwerk/inhalt.html
Bitte beachten Sie abschließend folgende Hinweise:
Die abschließende Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- und Gewerbeamt und ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Üben Sie eine künstlerische Tätigkeit aus, so besteht die Möglichkeit Mitglied in der Künstlersozialkasse (KSK) zu werden. Die KSK prüft, ob Sie als Künstler/in tätig sind. Gem. § 2 KSVG sind Künstler diejenigen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren. Nähere Informationen zur KSK finden Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
April 2017
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