Antwort
Für den Zugang zum freien Beruf sind für Sie folgende Wege denkbar:
- Tontechnik
- Bildberichterstatter
- Tontechniker/Tonmeister als künstlerischer Beruf
- Musikrestaurator
Zur Tontechnik: Der Toningenieur mit Hochschulabschluss wäre bei einer Tätigkeit im Rahmen dieses Berufsbildes als freiberuflich anzusehen. Ohne diese Voraussetzung wird es im technischen Bereich schwierig mit der Freiberuflichkeit.
Zum Bildberichterstatter:
Der Bundesfinanzhof kam in einer anderen Sache zu folgenden Schlussfolgerungen:
„1. Stellen ein Kameramann und ein Tontechniker als Gesellschafter einer Personengesellschaft für Fernsehanstalten mit Originalton unterlegtes Filmmaterial über aktuelle Ereignisse her, sind sie als Bildberichterstatter freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig.
2. Geben sie teilweise Aufträge an andere Kameramänner und Tontechniker weiter, ohne insoweit auf die Gestaltung des Filmmaterials Einfluss zu nehmen, sind sie mangels ausschließlich eigenverantwortlicher Tätigkeit insgesamt gewerblich tätig.“
BFH-Urteil vom 20.12.2000 (XI R 8/00) BStBl. 2002 II S. 478
Hier wurde die Gesellschaft als freiberuflich angesehen. Eine Prüfung, inwieweit der Tontechniker ohne Tätigkeit in der Bildberichterstattung freiberuflich sein kann, wurde nicht vorgenommen. Dieses Urteil ist wegen dieser Verknüpfung für Sie nur bedingt relevant.
Tontechniker/Tonmeister als künstlerischer Beruf:
Hierzu stellte das Finanzgericht Berlin fest, dass die Tätigkeit eines Tonmeisters als freiberuflich im einkommensteuerlichen Sinne anzusehen ist, wenn aus musikalischen Leistungen einzelner Musiker ein Gesamtklangbild erstellt wird (FG Berlin, Urteil vom 30.9.1986, V 368/85, EFG 1987, S. 244). Hier wurde die Tätigkeit also als künstlerisch anerkannt.
Das Bundesverfassungsgericht führt zur den Anforderungen an die künstlerische Tätigkeit aus: „… das Wesentliche der künstlerischen Betätigung … ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden“. Der Bundesfinanzhof ergänzt diese Definition, indem er von einer „eigenschöpferischen Tätigkeit mit gewisser Gestaltungshöhe“ spricht. Die Finanzgerichte unterscheiden zwischen „Freier Kunst, Kunstgewerbe und Kunsthandwerk nach dem praktischen Gebrauchswert“. Der Kunstwert müsse den Gebrauchswert erheblich übersteigen. Gebe der Auftraggeber bis ins Detail Anweisungen, sei die eigenschöpferische und damit künstlerische Tätigkeit zu verneinen.
Vgl. BVerfG 30, S. 173ff., S. 188f., vgl. BFH BStBl. II 1981, S. 170ff., vgl. Fischer/Reich (2007), S. 245.
Die Finanzämter nehmen Einzelfallprüfungen vor. Beachten Sie hierzu bitte das Folgende: Nach vorliegenden Erfahrungen kommt es oft vor, dass Gründer dem Finanzamt einen freien Beruf anzeigen und dabei von einer Freistellung vom Gewerbe ausgehen. Oft werden auch Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und Kosten verbunden.
Eine ebenso aktuelle wie ausführliche Darstellung zum Thema Kunst im Sinne des Einkommensteuergesetzes finden Sie in der PRAXISHILFE: Freiberufliche Künstlerinnen und Künstler (PDF, 111 KB) des BMWi-Existenzgründungsportals.
Zum Musikrestaurator:
Hier ist in der Regel die Restaurierung von Instrumenten gemeint. Jedoch ist in der Restaurierung der Beruf des Restaurators von Tonträgern durchaus bekannt, wenn auch selten. Grundsätzlich sind bei der Beurteilung der Tätigkeit von Restauratoren zu beachten: die Qualifikation und die Tätigkeit.
Finanzverwaltungen neigen dazu, akademisch vorgebildete Berufsangehörige bevorzugt in den Status der einkommensteuerlich Freiberuflichen aufzunehmen. Bei Nichtakademikern müssen Ausbildung, Fort- und Weiterbildungen und Berufserfahrung ein hohes Qualifikationsniveau belegen. Die Dauer der Berufstätigkeit im Zusammenhang mit dem hohen kulturellen Rang der anvertrauten Werke ist für die Beurteilung der beruflichen Qualifikation von besonderer Bedeutung. Bei der Feststellung einer künstlerischen Tätigkeit geht die Rechtsprechung davon aus, dass nicht alle im Veranlagungszeitraum geschaffenen Werke zu beurteilen sind. Die ausgeübte Tätigkeit ist insgesamt zu beurteilen. Dabei ist vor allem zu prüfen, ob diese Berufsausübung insgesamt als schöpferisch und damit künstlerisch zu bewerten ist (vgl. u.a. BFH BStBl. II 1974, 383 (385)). Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Feststellung, dass im Sinne der Rechtsprechung nicht nur die Erschaffung, sondern auch die Erhaltung von Kunst als künstlerisch zu bezeichnen ist. Grundsätzlich unterscheidet die Rechtsprechung zwischen der Nachbildung von Kunstwerken, der Reparatur und der eigentlichen Tätigkeit der Restauratoren. Über die einfache Reparatur hinaus ist die Wiederherstellung von Kunstwerken bzw. kulturhistorisch bedeutsamen Objekten mit den Vorstellungen der Schöpfer nachvollziehendem Gestalten oder Ergänzen verbunden (Quelle: RFH RStBI. III 1944, 772 (773); OFH StRK § 2 Abs.1 GewStG R. 12). Darüber hinaus verweise ich auf die weiteren Anforderungen an die künstlerische Tätigkeit (siehe oben).
Ergebnis: Sind die Anforderungen an eine künstlerische bzw. restauratorische Tätigkeit erfüllt, kann ein freier Beruf als Tontechniker/Tonmeister und Restaurator von Tonträgern vorliegen. Die anderen Zugänge sind wohl auf Grund der fehlenden Voraussetzungen verwehrt.
Die Einnahmen aus einer Streaming-Plattform können unter den genannten Bedingungen als freiberuflich gelten, sofern sie über Dritte erzielt werden, Sie also keine eigene Plattform betreiben.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Dezember 2019