Antwort
Zunächst kann festgestellt werden, dass Sie in dem erstgenannten Aufgabengebiet eine schriftstellerische und journalistische Tätigkeit und damit einen freien Beruf ausüben:
„Schriftstellerisch tätig wird nach der Rechtsprechung des BFH derjenige Steuerpflichtige, der eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt (BFH-Urteile vom 25. April 2002 IV R 4/01, BFHE 199, 176, BStBl II 2002, 475; in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27).
…
Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Berufstätigkeit des Journalisten auf Informationen über gegenwartsbezogene Geschehnisse ausgerichtet, bei der die Sammlung und Verarbeitung von Informationen des Tagesgeschehens, die "kritische Auseinandersetzung" mit diesen Informationen und die Stellungnahme zu den Ereignissen auf politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet das Berufsbild ausmacht. Dabei gehört es zum Wesen der selbständig ausgeübten journalistischen Tätigkeit, dass der Journalist sich mit den Ergebnissen seiner Arbeit unmittelbar oder mittelbar über ein Medium (Zeitung, Zeitschrift, Film, Rundfunk, Fernsehen oder Internet) schriftlich oder mündlich an die Öffentlichkeit wendet (BFH-Urteile vom 25. April 1978 VIII R 149/74, BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565; vom 8. Dezember 1983 IV R 126/82, juris; in BFH/NV 1999, 602) und damit an der Gestaltung des geistigen Inhalts publizistischer Medien (u.a. Fernsehen) mitwirkt (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 XI R 8/00, BFHE 194, 206, BStBl II 2002, 478).“
Bundesfinanzhof BFH, Urteil vom 16. September 2014, VIII R 5/12
Für die Anmeldung beim Finanzamt würde es hier wohl genügen, als „freiberuflich tätige Journalistin“ in Erscheinung zu treten (unter Angabe Ihrer Hochschulabschlüsse).
Kommen wir zu Konzeption und Kuration von Weiterbildung. Unter Kuration verstehe ich hier etwa Sammeln und archivieren von Weiterbildungsinhalten und -formaten, wissenschaftlichen Austausch, Budget- und Aktivitätsplanung, Konzeption von Präsentationen, Öffentlichkeitsarbeit, Entwicklung von Strategien zur Wissensvermittlung, Beratung zu Bildungsmaßnahmen oder auch Erfolgsmessung. Hier liegt wohl ganz überwiegend eine organisatorische und damit keine freiberufliche (journalistische) Tätigkeit vor.
Auch eine unterrichtende Dienstleistung kommt wohl nicht in Frage, da Sie hier nur im Einzelfall aktiv werden. Sehen Sie hierzu die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?.
Auch bei der beratenden Betriebswirtin werden wir nicht fündig. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil Sie nicht in einem Hauptgebiet der BWL tätig werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der PRAXISHILFE: Beratender Betriebswirt als freier Beruf.
Auch eine wissenschaftliche Tätigkeit ist wohl auszuschließen. Aus einem Urteil zum Beruf des Kommunikationsberaters: „Vielmehr handelt es sich wohl bei dem Beruf des Kommunikationsberaters - … - um eine eigenständige Tätigkeit, die nicht dem Katalogberuf des beratenden Betriebswirts ähnlich ist und auch keiner anderen der in § 18 Nr. 1 EStG genannten Tätigkeiten zugeordnet werden kann.“ FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2007 - 10 K 10296/03 B
Es wäre noch denkbar, Konzeption und Kuration der journalistischen Tätigkeit zuzuordnen. Dies wäre dann der Fall, wenn dieser Aufgabenbereich lediglich eine dem Journalismus „dienende Funktion“ hätte und der Journalismus eindeutig den Schwerpunkt Ihrer Dienstleistung bilden würde.
Schließlich ist zu erwähnen die gemischte Tätigkeit, also freiberufliche und gewerbliche Aufgabenerbringung.
Im Übrigen besteht bei der Gewerbesteuer ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro, der bei nebenberuflichen Tätigkeiten oft die Gewerbesteuerfreiheit gewährleistet. Sollten also bei der Zuordnung zu freiem Beruf oder Gewerbe Unsicherheiten bestehen, könnte Ihnen dieser Freibetrag helfen. Für Ihre Klienten ist die Frage der Zuordnung zu freiem Beruf oder Gewerbe ohnehin kein Thema. Man könnte es auch so formulieren: Eine möglicherweise fälschliche Anzeige eines freien Berufes ist unschädlich, solange die Freibetragsgrenze unterschritten wird. Bei nebenberuflichen Tätigkeiten ist das Finanzamt offener für den Zugang zum freien Beruf. Eine formelle Anerkennung als Freiberuflerin bietet nur die so genannte „verbindliche Auskunft“.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
Dezember 2020
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