Antwort
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Stellen (Agentur für Arbeit, Finanzamt, Krankenkasse u.a.) jeweils für sich zu betrachten sind und die im Einzelfall einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu beachten sind. Kurz gesagt: Was gegenüber X „rechtens“ ist, muss nicht zwangsläufig auch gegenüber Y gelten.
Was die Agentur für Arbeit betrifft, gehe ich davon aus, dass Sie sich hier eingehend mit Ihrem/r Sachbearbeiter/in besprochen haben.
Gegenüber dem Finanzamt gilt der Grundsatz, dass jede freiberufliche (Geschäfts)tätigkeit innerhalb von vier Wochen nach deren Aufnahme angemeldet werden muss. Eine Geschäftstätigkeit ist dadurch charakterisiert, dass Leistungen im wirtschaftlichen Sinne ausgeführt werden, die Tätigkeit nachhaltig ausgeführt wird und die Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Da Sie angeben „zweigleisig fahren zu wollen“, gehe ich davon aus, dass Sie nicht nur als Webdesigner/Grafikdesigner, sondern gleichermaßen bezogen auf das Herstellen von Kunstobjekten geschäftstätig sein werden und diese Tätigkeiten mit gleicher Intensität betrieben werden. In diesem Fall ist das Herstellen von Kunstobjekten anzumelden und insbesondere die steuerlichen Pflichten einzuhalten. Ist hingegen diesbezüglich noch völlig offen, ob tatsächlich Einnahmen erzielt werden, ist zu empfehlen, sich vorab mit dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt (s.u.) in Verbindung zu setzen und abzuklären, ob eine Anmeldung gewünscht ist. Denn in diesem Fall ist es nicht selten ausreichend, wenn die Anmeldung nachgeholt wird bzw. die Einnahmen im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Bei Ihrer Tätigkeit als Grafikdesigner/Webdesigner kann es sich um einen Freien Beruf in Form der sog. „künstlerischen Tätigkeit“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) handeln. Damit ein Werk als künstlerisch eingestuft wird, muss es auf einer eigenschöpferischen Leistung beruhen, in der eine „individuelle Anschauungsweise“ zum Ausdruck kommt. Zudem muss eine „gewisse künstlerische Gestaltungshöhe“ erreicht werden. Hilfreich ist es, ein abgeschlossenes Studium oder eine Ausbildung im künstlerischen Bereich vorweisen zu können. Zwingend ist dies jedoch nicht. Als Nachweis für eine künstlerische Tätigkeit können dienen: Arbeitsproben, Referenzen, einschlägige Berufserfahrung u.v.m.
Liegt beim Herstellen der Kunstobjekte der Schwerpunkt nicht in Kunst und Design, sondern im Handwerk, dann müssen Sie hierfür ein Handwerk beim Gewerbeamt/Handwerkskammer anmelden. Nehmen Sie zur abschließenden Klärung Kontakt mit der zuständigen Stelle auf.
Werden Sie hingegen beim Herstellen der Kunstobjekte künstlerisch tätig, so erfolgt die Anmeldung ebenfalls beim Finanzamt. Beachten Sie jedoch: Während beim Verkauf einer sog. Kleinserie (insb. Einzelstücke) davon ausgegangen wird, dass diese noch von der künstlerischen Tätigkeit umfasst ist und Ausfluss der Kunst ist, ist bei einer Serienproduktion grundsätzlich von einer gewerblichen Tätigkeit und damit von einer - zusätzlichen - Gewerbeanmeldung auszugehen.
Beachten Sie noch folgende Hinweise:
Die abschließende Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- und Gewerbeamt und ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Üben Sie eine künstlerische Tätigkeit aus, so besteht die Möglichkeit Mitglied in der Künstlersozialkasse (KSK) zu werden. Nähere Informationen zur KSK finden Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
August 2017
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