Antwort
Grafikdesign bezeichnet - per Definition - die visuelle Gestaltung der in grafischen Elementen enthaltenen schriftlichen und bildlichen Nachrichten, unter Anwendung künstlerischer und technischer Mittel.
Ein Hochzeitsplaner enthält - üblicherweise - aber nicht nur die visuelle Gestaltung und fällt damit eher unter das Tätigkeitsfeld „Marketing und Werbung“ > gerade wenn Sie den Druck über Anzeigen finanzieren möchten.
Der Verkauf der Broschüre steht aber nach unserer Interpretation Ihrer Ausführungen, auch im Hinblick auf die kleine Auflage, nicht im Mittelpunkt ihrer Geschäftstätigkeit, sondern bildet eher eine Nebentätigkeit und diese auch durchaus ergänzend.
Denkbar wäre insoweit damit eine Erweiterung der „angemeldeten Tätigkeit“ > auf Basis der bestehenden Gewerbeanmeldung. d.h., dass unseres Erachtens dafür keine separate Gewerbeanmeldung nötig ist.
Evtl. kann aufgrund der Geringfügigkeit sogar gänzlich auf eine Anmeldung (bzgl. Erweiterung der angemeldeten Tätigkeit) verzichtet werden. Für eine belastbare Aussage wenden Sie sich bitte an das zuständige Gewerbeamt bzw. die IHK.
Ein kleiner Hinweis noch: Hilfreich bei der Angabe bzw. Erweiterung der Tätigkeit ist stets eine Zusatz-Formulierung, wie z.B. „... sowie alle dem Geschäftszweck dienenden weiteren und ähnlichen Tätigkeiten und die Erbringung von Dienstleistungen in diesen Bereichen.“
Damit sind üblicherweise auch die „Randbereiche“ einer Geschäftstätigkeit - auch für die Zukunft - abgedeckt.
Wir hoffen Ihnen mit den Angaben weitergeholfen zu haben und wünschen Ihnen viel Erfolg mit dem Hochzeitsplaner.
Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Januar 2018
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