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Grafikdesign: erste Gründungsschritte?

Frage

Ich möchte mich im Bereich Grafikdesign (Logo-Erstellung für Firmen) selbständig machen. Sehe ich das richtig, dass dies keine gewerbliche, sondern eine freiberufliche Tätigkeit ist? Wenn die Rechtsform ein Einzelunternehmen ist, wäre es aus Ihrer Sicht ratsam, sich um eine Rechtsschutzversicherung zu kümmern? Muss ich beim Finanzamt eine Steuernummer anfordern oder bekomme ich diese im Zuge dessen, wenn ich ein Einzelunternehmen gründe? Da ich keine Mitarbeiter beschäftigen will, muss ich mich dann dennoch bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden und versichern lassen?

Antwort

Für die Beurteilung der Freiberuflichkeit gibt es von Finanzgerichten mehrere Urteile für den Bereich Grafik-Design, die hier näher dargestellt werden sollen.

Bis zur BFH-Entscheidung vom 17.7.1958 führte eine gewerbliche Zweckbestimmung dazu, dass eine gestalterische Leistung generell nicht als eine künstlerische Tätigkeit eingestuft wurde. Seither hat sich die Rechtsprechung jedoch grundlegend geändert: "Für die Gerichte ist seitdem allein entscheidend, ob der Grafikdesigner ohne Rücksicht auf die spätere Verwendung seiner Arbeit schöpferische Leistungen vollbringt, also Leistungen, in denen sich seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegeln und die neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen."
Es ist davon auszugehen, dass die "hinreichende Beherrschung der Technik" bereits durch ihre Ausbildung und die langjährige Berufstätigkeit als Gestalter o.ä. als gegeben anzunehmen ist. Wenn sich ein Grafik-Designer "[...] an ins Einzelne gehende Angaben und Weisungen seines Auftraggebers zu halten hat und ihm infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bleibt [...]", würde dies gegen die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit sprechen, da dann die künstlerische Gestaltungshöhe nicht gegeben wäre. Dass mitunter Vorgaben von Auftraggebern zu berücksichtigen sind, liegt nach Auffassung der Gerichte an der Besonderheit des Designer-Berufes und ist für die Frage der Freiberuflichkeit unschädlich (FG Berlin, Urteil vom 23.9.1997 (VII 94/92), solange der Grafik-Designer die Art und Weise der Umsetzung gemäß seiner eigenen schöpferischen Phantasie bestimmen kann.

Wenn Sie beim Finanzamt einen Freien Beruf anzeigen, kann folgendes passieren: Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Beachten Sie bitte: Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und auch mit Kosten verbunden.

Als Einzelunternehmer haften Sie mit Ihrem Privatvermögen. Der Abschluss einer Rechtschutzversicherung ist im Grafikdesign nicht nur auf die mangelnde Erfüllung von Aufträgen ausgerichtet, sondern auch auf den Schutz bei Urheberrechts-Streitigkeiten und Unterlassungsklagen. Berufsorganisationen im Design oder Grafikdesign bieten vergünstigte Versicherungen an. Sie können das Risiko bei Aufträgen auch durch einzelvertragliche Regelungen reduzieren.

Ihre Steuernummer bekommen Sie mit der schriftlichen Bestätigung des Finanzamtes für Ihre Anmeldung.

Für Sie als Grafikdesigner besteht eine Pflichtversicherung (Unfallversicherung) in der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM, früher Druck und Papier). Dies gilt auch im Fall einer künstlerischen Tätigkeit.

Denken Sie bitte auch an die Frage der Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Februar 2014

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