Antwort
Die von Ihnen erwähnten Produkte bzw. Kleinserien berühren unser Auffassung nach eher das Segment des Kunsthandwerks und somit das Gewerbe. Da die gewerbliche Veräußerung von Produkten im Rahmen einer angemeldeten freiberuflichen Tätigkeit nicht ermöglicht ist und eine Anerkennung der von Ihnen angebotenen Produkte als Kunstwerke von Seiten der Finanzbehörde schwierig erscheint, wird eine dementsprechende Gewerbeanmeldung hierbei u.U. unumgänglich: Bitte berücksichtigen Sie in diesem Zusammenhang folgende Ausführungen zum Kunsthandwerk und halten Sie u.U. Rücksprache mit der ansässigen Finanzbehörde zu Ihrem Sachverhalt:
Kunsthandwerker können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs von 1968 zu den "den Katalogberufen ähnlichen Berufen" und somit zu den freien Berufen gehören. Ein Kunsthandwerker übt eine künstlerische Tätigkeit aus, soweit er Gegenstände herstellt, die von ihm selbst entworfen wurden. BFH 26.09.1968, IV 43/64, BStBl. 1969 II, S. 70 Das BFH-Urteil hat jedoch keine Allgemeingültigkeit. Ob im Einzelfall eine künstlerische Tätigkeit vorliegt, muss jeweils gesondert geprüft werden. Da es hier um eine Unterscheidung zwischen Kunst und Gewerbe geht, sind die Finanzämter bzw. Finanzgerichte zuständig. Kriterien bei der Bestimmung der künstlerischen Tätigkeit können sein: - Anteil der eigenschöpferischen, gestalterischen Leistung - Vorhandensein einer "handlungsleitenden, künstlerischen Idee" - der künstlerische Wert des Kunstwerkes muss den Gebrauchswert übersteigen.
Wichtig ist hierbei, dass bei der Unterscheidung zwischen Kunst und Gewerbe der Gebrauchszweck der Kunstwerke keine Rolle spielt!
Andere Maßstäbe können sein:
- Ausbildung
- Selbstverständnis der Künstlerin/des Künstlers
- das Vorliegen von Unikaten oder Serien ("Kleinserien" sind erlaubt, wobei nicht genau festgelegt ist, wie groß eine Kleinserie sein kann)
- Anzahl der Mitarbeiter
Dazu kommen noch betriebliche Aspekte wie
- Vertriebswege (Galerien, Kunstausstellungen, Kunstmessen)
- Weisungsgebundenheit
Diese Anforderungen sind teilweise etwas abstrakt, aber man kann sich dennoch ganz gut vorstellen, wie eine künstlerische Tätigkeit gesehen wird.
Bedenken Sie bitte, dass die Anzeige einer freiberuflichen (selbstständigen) Tätigkeit und die Ausstellung einer entsprechenden Bestätigung durch das Finanzamt noch keine Garantie für diese Freiberuflichkeit darstellen. Lediglich eine so genannte "verbindliche Auskunft" gibt Sicherheit, die ist aber sehr schwer zu bekommen. Es ist folglich damit zu rechnen, dass erst im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung festgestellt werden kann, welche Art von Tätigkeit tatsächlich vorlag. Keine Gefahr besteht dann, wenn faktisch zwar eine Gewerbesteuerpflicht bestanden hätte, jedoch auf Grund der Höhe der Gewerbeerträge und anderer Kriterien keine Steuer angefallen wäre.
Quelle:
Dipl.-Sozialwirt (Univ.) Antonio Jansen Trejo
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
August 2013