Navigation

Freie Texterin und Auftragsmalerin: Anmeldung? EÜR?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin nebenbei als freiberufliche Auftragsmalerin tätig. Hauptberuflich bin ich Auszubildende (schulische Ausbildung). Nun möchte ich zusätzlich nebenbei als freie Texterin tätig sein. Wie melde ich die neue Tätigkeit beim Finanzamt an und muss ich bestimmte Qualifikationen vorweisen, damit das Finanzamt die Anmeldung akzeptiert? Kann ich beide Tätigkeiten unter derselben Steuernummer ausüben und muss ich bei jeder Steuererklärung getrennte Einnahme-Überschuss-Rechnungen erstellen oder reicht eine EÜR aus, in der ich die Einnahmen aus beiden Tätigkeiten zusammenrechne?

Antwort

Sie müssen die Aufnahme einer (freiberuflichen oder gewerblichen) Tätigkeit dem zuständigen Finanzamt melden. Dies kann entweder durch ein formloses Schreiben erfolgen oder online, indem Sie ein sich auf der Homepage des Finanzamtes befindliches Anmeldeformular ausfertigen und versenden.

Sinnvollerweise sollten Sie hierfür die Hilfe einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters in Anspruch nehmen.

Ich würde beide Tätigkeiten in EINER Einnahmen-Überschussrechnung zusammenfassen. Das bedeutet für Sie geringere Kosten ohne steuerliche Nachteile in Kauf nehmen zu müssen, solange der Gewerbeertrag nicht 24.500 Euro übersteigt. Bei übersteigenden Beträgen fällt nämlich eine Gewerbesteuer an. Lediglich in dem Fall, dass erwartet wird, diesen Betrag zu überschreiten, kann es steuerliche Vorteile bringen, die beiden Tätigkeiten zu trennen, um den Freibetrag doppelt in Anspruch nehmen zu können.

Letztlich ist dies aber keine Frage, die in Ihrer Entscheidung steht, sondern es ist dem Finanzamt eine sachliche Trennung der beiden Tätigkeiten glaubhaft zu machen.

Quelle:
Dr. J.R. Lüders
Dipl. Oec.
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Partnerschaftsregister: Registergericht Hamburg, Registernummer PR988
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin

Stand:
April 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben