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Freiberuflicher Texter: Künstlersozialversicherung?

Frage

Zurzeit bin ich Arbeit suchend ohne Leistungsbezug, familienversichert und möchte mich als freiberuflicher Texter selbständig machen. Ich möchte Freiberufler sein, kein Gewerbetreibender und ich möchte mich bei der KSK versichern. Die Aufnahme der Selbständigkeit muss ich dem Finanzamt anzeigen. Bereits hier muss ich bei der Wahl der Berufsbezeichnung darauf achten, dass die Weichen richtig gestellt werden. Noch kritischer wird es dann gegenüber der KSK. Gibt es hier einen gewissen Spielraum? Z.B. "PR- und Werbetexter" gegenüber dem Finanzamt und "Fachmann für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung" gegenüber der KSK? Auch bin ich interessiert eine Berufsbezeichnung zu wählen, die Spielraum für zahlreiche verwandte Aktivitäten lässt, z.B. "Autor und Texter". Allerdings scheint es dann mit der Anerkennung umso schwieriger zu werden. Haben Sie Erfahrungen mit dieser Problematik?

Antwort

Kommen wir zunächst zur Künstlersozialversicherung: In der Künstlersozialversicherung gilt als Publizist, wer als Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Darüber hinaus zählt jede Tätigkeit hinzu, die sich textlich an die Öffentlichkeit richtet bzw. zur öffentlichen Kommunikation beiträgt, wobei die Art der Teilöffentlichkeit und die Zahl der daran Teilnehmenden nicht ausschlaggebend sind. Wortautoren wie Sie als Texter gelten hiermit grundsätzlich als Publizisten im Sinn der KSK, sofern Ihre Texte eigenschöpferisch sind. Dabei ist es Ihnen überlassen, die eigenschöpferische bzw. künstlerische Leistung gegenüber der KSK darzustellen und vor allem durch eigene Werke zu belegen.

Grundsätzlich gilt: Wer Mitglied in der Künstlersozialkasse ist, wird damit nicht automatisch als steuerlich freiberuflich eingestuft. Problematisch ist hier vor allem der PR-Berater. Als PR-Berater sind Sie in der Regel für die Darstellung von Unternehmen in der Öffentlichkeit zuständig. Sie erreichen dies durch Pressearbeit, also die Kontaktaufnahme zu Medien, die Veranstaltung von Pressekonferenzen und die Herstellung von langfristigen Kontakten zwischen Journalisten und Unternehmen usw. Sie erarbeiten Strategien für die Öffentlichkeitsarbeit, erstellen Pressemitteilungen und werten in Effizienzanalysen den Erfolg ihrer Arbeit aus. Damit haben Sie eine große Nähe zu den Freien Berufen. Allerdings sieht dies die Rechtsprechung für den Regelfall anders. Der Leitsatz lautet hier: Die PR-Beratung stellt nach der Rechtsprechung eine nicht trennbar gemischte Tätigkeit dar, deren vorherrschenden Element das Gewerbe ist.

Argumentationsansätze zugunsten einer freiberuflichen Tätigkeit wären hingegen die journalistische oder schriftstellerische Tätigkeit, wobei es im Zusammenhang mit dem PR-Berater steuerlich auch zu einer "gemischten Tätigkeit" kommen kann.

1. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. April 1978 VIII R 149/74 (BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565) ist Journalist i.S. des § 18 Abs. 1 EStG, wer eine in erster Linie auf Information über gegenwartsbezogene Geschehnisse gerichtete Tätigkeit ausübt, bei der die Sammlung und Verarbeitung von Informationen des Tagesgeschehens, die kritische Auseinandersetzung zu den Ereignissen auf politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet das Berufsbild ausmachen. Es kann dahinstehen, ob - und ggf. inwieweit - an dieser Definition festzuhalten ist (zur Platzierung von fotografischen Aufnahmen im redaktionellen Teil von Zeitschriften zu Werbezwecken vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1998 IV R 50/96, BFHE 185, 400, BStBl II 1998, 441).

2. Auch wenn man annehmen wollte, ein PR-Berater sei mit den von ihm verfassten Text- und Bildbeträgen (Pressemitteilungen) journalistisch oder jedenfalls schriftstellerisch tätig geworden, ist seine Gesamttätigkeit auf der Grundlage der vom FG getroffenen, den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) doch einheitlich als gewerblich einzustufen. Übt ein Steuerpflichtiger sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so sind sie nach der (jüngeren) steuerlichen Rechtsprechung zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Das gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 11. Juli 1991 IV R 102/90, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413). Sind allerdings Tätigkeiten derart miteinander verflochten, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen, so liegt eine einheitliche Tätigkeit vor, die steuerlich danach zu qualifizieren ist, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht (Senatsurteil in BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413).

Quelle: vgl. BFH-Urteil vom 24.09.1998, Az.: IV R 16/98

Sollten Sie einen Freien Beruf anmelden, so beachten Sie bitte das Folgende:
Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und auch mit Kosten verbunden. Bedenken Sie, dass bei einer nachträglichen Feststellung der Gewerblichkeit im Rahmen einer Betriebsprüfung Steuernachzahlungen fällig werden können.

Für die Künstlersozialversicherung müssten Sie den Anforderungen an einen Publizisten entsprechen - beim Finanzamt wären dies die journalistische und/oder schriftstellerische Tätigkeit.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Diplom-Betriebswirt (FH)
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Septemberr 2014

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