Antwort
Angehörige der freien Berufe müssen leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Bei der Mitarbeit von Angestellten muss der Berufsträger vor allem die Vorgaben für die Arbeiten erbringen, die Durchführung der Tätigkeiten „überwachen“ und grundsätzliche Fragen selbst entscheiden. Eigenverantwortlichkeit liegt vor, wenn der Selbstständige uneingeschränkt die fachliche Verantwortung auch für die von seinen Mitarbeitern erbrachten Leistungen übernimmt. Bei der Beschäftigung von freien Mitarbeitern wird grundsätzlich der Freiberuflerstatus nicht berührt. Die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit des Auftraggebers muss sich dabei auf seine Gesamttätigkeit erstrecken. Es reicht also nicht aus, wenn sich die auf persönlichen Fachkenntnissen beruhende Leitung und eigene Verantwortung auf einen Teil der Berufstätigkeit beschränkt.
Sie können davon ausgehen, dass Sie einen freien Beruf ausüben und dieser Status auch bei Beauftragung eines weiteren Komponisten erhalten bleibt, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie sollten vor allem auch darauf achten, dass Ihr Auftragnehmer selbstständig im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist (siehe unten, Stichwort „Scheinselbstständigkeit“).
Ihren Freiberuflerstatus können Sie auch als „Werbekomponist“ erhalten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Werbung festgestellt, dass eine künstlerische Betätigung in diesem Bereich nicht automatisch zum Gewerbe führt. Vielmehr sei entscheidend, ob der Künstler sich an Weisungen seines Auftraggebers halten muss und auf Grund dieser Weisungsgebundenheit kein oder kein genügender Spielraum für eigenschöpferische Leistung bleibt (BFH 20.2.58, IV 560/56, BStBl III 58,182). Das künstlerische Element müsse vorherrschen. Maßgebend hierfür sei das „eigenschöpferische Gesamtbild“, in dem eine „gewisse Gestaltungshöhe“ erreicht werden müsse. Dabei trage der Künstler die Feststellungslast für das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Im Zweifelsfall seien unabhängige Sachverständige hinzuzuziehen (BFH 30.3.94, I R 54/93, BStBl II 94, 865, BFH, 16.9.2014, VIII R 5/12). Es gilt folglich der Grundsatz der Einzelfallprüfung.
Beachten Sie bitte: Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung angenommen werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und mit Kosten verbunden. Im Zweifelsfall gilt: Sprechen Sie mit Ihrem Finanzamt!
Das BMWi gibt ergänzend noch folgenden Rat: „Wenn Sie Aufgaben ‚nach draußen‘ geben und Dritte damit beauftragen, sollten Sie sicherstellen, dass es sich dabei auch tatsächlich um selbständig Tätige handelt.“ Sehen Sie hierzu die Rubrik Scheinselbständigkeit.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
November 2018
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