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Fotos über Internetplattform anbieten: Anmeldung?

Frage

Ich bin Hobbyfotografin und ziehe es in Erwägung meine Bilder über eine Internetplattform anzubieten. Ich fotografiere die Bilder lediglich und lade sie hoch - den Rest würde die Plattform übernehmen und ich würde einen geringen %-Satz abbekommen. Meine Frage nun: Müsste ich rechtlich irgendetwas anmelden oder tun? Und falls ich ein Gewerbe anmelden müsste, dürfte ich dies tun während meiner Ausbildung (keine Ausbildung zum Fotografen)?

Antwort

Ob Ihre Tätigkeit als Hobbyfotografin als Freier Beruf im einkommensteuerrechtlichen Sinne einzuordnen ist, ist davon abhängig, ob Sie eine „künstlerische Tätigkeit“ i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben. Soweit weniger das Künstlerische, sondern eher das Motiv im Vordergrund steht, ist von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Technische Brillanz, Beherrschung der Motivauswahl und der Motivgestaltung genügen nicht, um eine künstlerische Tätigkeit anzunehmen (vgl. BFH-Urteil IV 321/61 U). Der BFH hat entschieden, dass „das Wesen des Künstlerischen in der Hervorbringung eigenschöpferischer Gestaltungen zu sehen ist, dass also der künstlerischen Leistung eine Aussagekraft innewohnen müsse, die über die Darstellung der Wirklichkeit hinausgeht (vgl. Urteil vom 07.10.1971, Az.: IV R 139/66, BFH-Urteil I R 78/69, BFH 101, 211, BStBl II 1971, 267). Auch hat er angenommen, dass die Möglichkeit mit der Fotografie ein Kunstwerk hervorzubringen, einen Ausnahmetatbestand darstellt, an dessen Vorliegen ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen ist (vgl. die BFH-Urteile IV 321/61 U). So ist etwa die Tätigkeit als Mode- und Werbefotograf in der Regel gewerblich.

Maßgeblich sind somit stets die Umstände im Einzelfall. Prüfen Sie, inwiefern Ihre Tätigkeit die Anforderungen an den Kunstbegriff erfüllt. Für eine gewerbliche Tätigkeit kann auch der Vertriebsweg sprechen, etwa wenn in einer Vielzahl die gleichen Bilder über das Internet verkauft werden und damit nicht mehr die Kunst, sondern die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund steht. Bitte beachten Sie: die abschließende Entscheidung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz-/Gewerbeamt.

Unabhängig davon, ob Sie die Tätigkeit nach oder neben Ihrer Ausbildung ausüben, muss diese grundsätzlich angemeldet werden. Eine gewerbliche Tätigkeit wird beim zuständigen Gewerbeamt (gemeindeabhängig auch Ordnungsamt, Rathaus o.ä. genannt) angemeldet. Die Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit erfolgt beim zuständigen Finanzamt mit dem sog. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

Weitere hilfreiche Informationen zu Ihrer Selbstständigkeit finden Sie in den GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932  KB)

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
April 2016

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