Antwort
Wenn Sie sich nicht zu einer GbR zusammenschließen wollen, so müssen Sie bei der Außendarstellung (Website, Flyer u.a.) darauf achten, dass Sie von Ihren Kunden auch nicht als eine solche wahrgenommen werden (Stichwort: Schein-GbR). Für Ihre Kunden muss also erkennbar sein, dass es sich „lediglich“ um eine Kooperation aus Einzelunternehmen handelt. Auf der Website, Flyer u.a. sind die einzelnen Daten des jeweiligen Einzelunternehmens optisch getrennt anzugeben und zur Klarstellung idealerweise die Art der Zusammenarbeit mitzuteilen. Die Verwendung eines gemeinsamen Logos und eines gemeinsamen Namens erweckt hingegen gerade den Eindruck, dass Sie ein gemeinsames Unternehmen führen, sodass dies aus Haftungsgründen vermieden werden sollte.
Was die Auftragsannahme betrifft, bestehen zwei Möglichkeiten: 1. Jeder schließt für sich einen eigenen Vertrag mit dem Kunden ab. 2. Nur einer schließt mit dem Kunden den Vertrag ab und erhält vom anderen eine Rechnung über die von ihm erbrachte Leistung. Werden die Leistungen im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erbracht, so gelten hierfür die arbeitsrechtlichen Regelungen.
Die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgt beim zuständigen Finanzamt mittels Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und soll innerhalb von vier Wochen ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit (nicht Rechnungstellung) erfolgen.
Ob eine Freiberuflichkeit vorliegt, ist davon abhängig, ob Ihre Filme das Ergebnis einer künstlerischen Tätigkeit sind. Eine künstlerische Tätigkeit übt derjenige aus, der eine eigenschöpferische Leistung erbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (u.a. BFH-Urteil vom 23.09.1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460).
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Dezember 2017
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