Navigation

Drehbücher, Bildungsmaterial, Beratung: freiberufliche Leistungen?

Frage

Ich plane derzeit eine nebenberufliche Selbständigkeit im Bereich Kommunikation. Dabei soll es darum gehen politische und gesellschaftliche Themen z.B. als Text aufzuarbeiten, um diese z.B. als Drehbuch, Bildungsmaterial, Flyer, Broschüre oder auch Webseite und Newsletter für Auftraggeber zu erstellen. Neben Text und Recherche will ich Auftraggeber zur Zielgruppenansprachen beraten. Das Layout und die Gestaltung gehören ausdrücklich nicht zu meinen Leistungen. Aus Erfahrung weiß ich aber, dass Auftraggeber gerne auch die Organisation (z.B. Koordination des Layouts und des Drucks) mit vergeben würden oder Veranstaltungen zu diesen Themen extern durchgeführt haben wollen. Wäre dies mit einer freiberuflichen Tätigkeit möglich? Die Text- und Recherchetätigkeit sehe ich als journalistisch und damit als freiberufliche Leistung an. Ist die Beratung auch freiberuflich möglich oder wäre hierfür ein Gewerbe nötig?

Antwort

Da Sie Drehbücher, Bildungsmaterial, Flyer, Broschüren, oder Webseiten (nur inhaltlich) und Newsletter verfassen, liegt zunächst eine freiberufliche Tätigkeit vor. Dazu sagt die Rechtsprechung: „Als Journalist kann nur angesehen werden, wer zumindest mittelbar auf der Seite der Medien berichtend arbeitet, nicht aber wer lediglich bewirkt, daß über ihn oder über ein von ihm vertretenes Unternehmen oder Produkt berichtet wird“ (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. 11. 1997 - 3 K 6936/91 G, EFG 1998 S. 739).

PR-Berater und Werbeberater werden von der Finanzverwaltung in der Regel als gewerblich angesehen. Als PR-Berater sind Sie normalerweise für die Darstellung von Unternehmen in der Öffentlichkeit zuständig. Sie erreichen dies durch Pressearbeit, also die Kontaktaufnahme zu Medien, die Veranstaltung von Pressekonferenzen und die Herstellung von langfristigen Kontakten zwischen Journalisten und Unternehmen usw. Sie erarbeiten Strategien für die Öffentlichkeitsarbeit, erstellen Pressemitteilungen und werten in Effizienzanalysen den Erfolg ihrer Arbeit aus.

Aus der bei Ihnen vorliegenden Kombination von Journalismus und PR- bzw. Werbeberatung ergeben sich zwei Möglichkeiten:
1. Sie können nachweisen, dass die beratende Dienstleistung lediglich ein Hilfsgeschäft zu Ihrer journalistischen Tätigkeit darstellt, der Journalismus Ihre Tätigkeit eindeutig prägt.
2. Sie trennen beide Tätigkeit in gewerblich und freiberuflich, rechnen also getrennt ab, verbuchen getrennt und haben dafür unterschiedliche Konten.

Ihre beratende Aufgabe entspricht nicht den Anforderungen an den beratenden Betriebswirt nach dem Einkommensteuergesetz. Hierzu wieder die Rechtsprechung: „Bei der Unternehmensberatung ist zwischen der Grundsatzberatung und der Spezialberatung, zu der auch die Werbeberatung gehört, zu unterscheiden (…). In der Regel sind Unternehmensberater gleichzeitig Spezialberater auf bestimmten Gebieten, für deren Auswahl im Berufsleben erworbene besondere Erfahrungen maßgebend sind (...). Der Unternehmensberater, der sich auf die Beratung in Grundsatzfragen beschränkt, ist nach Ansicht des Senats stets beratender Betriebswirt im Sinne der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Eine gewisse Spezialisierung steht der Annahme der Freiberuflichkeit (als sog. Katalogtätigkeit) nicht entgegen. Die erforderliche fachliche Breite ist deshalb grundsätzlich noch gegeben, wenn sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich -- z.B. das gesamte Absatzwesen - erstreckt. Wenn indes eine noch weitere Spezialisierung eintritt - so bei der ausschließlichen Werbeberatung auf einen Teil des Absatzwesens --, kann nicht mehr von einer umfassenden betriebswirtschaftlichen Tätigkeit gesprochen werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.01.1974, Az.: I R 106/72). Dieser Weg scheidet also für Sie aus.

Veranstaltungen können eine unterrichtende und damit freiberufliche Tätigkeit darstellen: Diese kann unter den folgenden rechtlichen Voraussetzungen steuerlich freiberuflich (= selbstständig im Steuerdeutsch) sein: „Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form“ (hier und im Folgenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen an die Lernwilligen voraus. In diesem Zusammenhang müssen Lehrmethoden und Lernziele definiert sein. Werden hier die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist wiederum eine Trennung denkbar.

Beachten Sie bitte: Akzeptiert das Finanzamt Ihre Dienstleistung als freiberuflich („selbstständig“ im Steuerdeutsch), ist damit keine förmliche Anerkennung verbunden. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes, die mit hohen Anforderungen und auch mit Kosten verbunden ist. Hilfreich ist in vielen Fällen der direkte Kontakt mit dem Finanzamt, das auch eine beratende Funktion hat.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Oktober 2017

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben