Antwort
Würden Sie als Double bzw. Doppelgänger künstlerische Werke interpretieren, könnten Sie als Schauspieler eingeordnet werden (so der Bundesfinanzhof - BFH BStBl III 1963, 589; BStBl II 1977, 459; 1992, 413). Der künstlerische Wert des Werkes wäre dabei nachrangig. Künstler kann auch ein Statist bzw. Komparse sein, wobei ebenfalls künstlerische Anforderungen gelten (BFH BStBl II 2007, 702).
Denkbar wäre auch eine Zuordnung zum Beruf des Fotomodells. Allerdings gilt hier, dass Fotomodelle regelmäßig nicht künstlerisch tätig sind (mit seltenen Ausnahmen wie bei ausländischen Fotomodellen, die zur Produktion von Werbefilmen kurzfristig im Inland tätig werden).
Grundsätzlich gilt für künstlerische Tätigkeiten das Folgende: (Zitat) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (BFH-Urteile vom 23. September 1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460, und vom 4. November 2004 IV R 63/02, BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht das Wesentliche der künstlerischen Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (BVerfG-Entscheidungen vom 24. Februar 1971 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 188, und vom 17. Juli 1984 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213). (Zitatende)
Quelle: BFH v. 18.04.2007 - XI R 21/06 BStBl 2007 II S. 702
Ergebnis: Sie müssen damit rechnen, als Gewerbetreibender eingestuft zu werden. Immerhin könnten Sie versuchen, in Abstimmung mit dem Finanzamt zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Dabei sollten Sie berücksichtigen, dass eine Sicherheit der Einordnung als Freiberufler nur über die so genannte „verbindliche Auskunft“ erreicht wird, die mit erheblichem Aufwand und auch mit Kosten verbunden ist. In diesem Zusammenhang dürfte für Sie von Bedeutung sein, dass es bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro pro Kalenderjahr gibt.
Über Teilzeit- und Kleinstgründungen und über den Bereich Kunst und Medien informiert das BMWi-Existenzgründungsportal.
Für Künstler im freien Beruf gibt es auch die PRAXISHILFE: Freiberufliche Künstlerinnen und Künstler (PDF, 111 KB).
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
August 2019