Navigation

Digitale Produkte verkaufen: freiberufliche Tätigkeit?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin selbständig und habe daher ein Gewerbe angemeldet. Nun möchte/muss ich mein Tätigkeitsfeld ändern - künftig werde ich Vektorgrafiken / Illustrationen / Fotos über Stockagenturen sowie Plotterdateien als Downloads über Onlineportale verkaufen. Ich würde nur noch Downloads und somit keine physischen Produkte mehr zum Kauf anbieten. Stellt dies eine selbständige künstlerische Tätigkeit dar und ist es richtig, dass ich dann nicht mehr gewerbetreibend sondern Freiberufler bin? Wenn ja, wie bzw. wo muss ich diese Änderung anmelden?

Antwort

Die Gestaltung Ihres Internet-Angebotes kann künstlerisch im steuerlichen Sinne sein; die Selbstvermarktung im Netz stellt einen gewerblichen Online-Verlag dar. Wenn Sie allerdings Ihre Werke im Internet über Dritte anbieten, kann der Freiberuflerstatus erhalten bleiben.

Leistungen wie digitale Bildbearbeitung, Entwurf/Gestaltung/Design, Grafik-Design (Gebrauchsgrafik), Layout oder Mediendesign können künstlerisch sein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die einschlägige Rechtsprechung stellt hierzu für das Grafikdesign - und damit im Grundsatz auch für Ihre Dienstleistungen - fest: „Für die Gerichte ist … allein entscheidend, ob der Grafikdesigner ohne Rücksicht auf die spätere Verwendung seiner Arbeit schöpferische Leistungen vollbringt, also Leistungen, in denen sich seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegeln und die neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen.“ Wenn sich ein Grafik-Designer „[...] an ins Einzelne gehende Angaben und Weisungen seines Auftraggebers zu halten hat und ihm infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bleibt [...]“ , würde dies gegen die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit sprechen, da dann die künstlerische Gestaltungshöhe nicht gegeben wäre. Da Letzteres bei Ihnen offenbar nicht gegeben ist, bleiben für Sie lediglich die anderen genannten Anforderungen.

Nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Münster vom 19.6.2008 (8 K 4272/06 G, EFG 2008, 1975) erzielt ein Selbstständiger, dessen Tätigkeit dem Berufsbild eines Webdesigners entspricht, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Wenn Sie Ihre Fotografien als Kunstwerke verkaufen, müssen auch hier bestimmte Anforderungen erfüllt sein wie Motivwahl (keine Standardfotos, etwa von Schulklassen) und die Motivgestaltung nach ästhetischen Gesichtspunkten (z.B. Ausdruck, Komposition, Licht, Schattenwurf, Perspektive, farbliche Gestaltung, Verfremdungseffekte, Weichzeichnung).

Die bloße Verwertung eigener künstlerischer Werke im Rahmen des Üblichen - insbesondere über den Verkauf durch Fremdverlage oder Internetanbieter - ist in der Regel der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen. Erst wenn Sie für den Vertrieb eine eigene Organisation schaffen und diese eine neue Erwerbsgrundlage darstellt, wird es gewerblich. Dies beginnt etwa damit, dass Sie Arbeiten für Ihre Online-Vermarktung über die eigene Homepage direkt betreiben oder von Angestellten bzw. Honorarkräften erledigen lassen.

Beachten Sie bitte, dass Sie eine formale Anerkennung als Freiberufler nur über die so genannte „verbindliche Auskunft“ erhalten, die mit hohen Anforderungen und auch mit Kosten verbunden ist. Ansonsten ist Ihr Freiberuflerstatus nicht gänzlich gesichert.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Juli 2017

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben