Antwort
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine steuerliche Freiberuflichkeit des Designs können Sie der Rechtsprechung zum Grafik-Design entnehmen: In § 18 EStG werden drei Gruppen freiberuflicher Tätigkeit unterschieden: die Katalogberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Journalisten, Bildberichterstatter etc.), die den Katalogberufen ähnlichen Berufe und die Tätigkeitsberufe. Zu den Tätigkeitsberufen zählen die künstlerischen, wissenschaftlichen, schriftstellerischen, unterrichtenden und erzieherischen Berufe. Für die Beurteilung der Freiberuflichkeit von Design als Kunst gibt es von Finanzgerichten mehrere Urteile für den Bereich Grafik-Design, die hier näher dargestellt werden sollen.
(Zitat) „Für die Gerichte ist … allein entscheidend, ob der Grafikdesigner ohne Rücksicht auf die spätere Verwendung seiner Arbeit schöpferische Leistungen vollbringt, also Leistungen, in denen sich seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegeln und die neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen.“ (Zitatende)
Wenn sich ein Grafik-Designer (Zitat) „an ins Einzelne gehende Angaben und Weisungen seines Auftraggebers zu halten hat und ihm infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bleibt“ (Zitatende), würde dies gegen die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit sprechen, da dann die künstlerische Gestaltungshöhe nicht gegeben wäre.
Dass mitunter Vorgaben von Auftraggebern zu berücksichtigen sind, liegt nach Auffassung der Gerichte an der Besonderheit des Designer-Berufes und ist für die Frage der Freiberuflichkeit unschädlich (FG Berlin, Urteil vom 23.9.1997, VII 94/92), solange der Grafik-Designer die Art und Weise der Umsetzung gemäß seiner eigenen schöpferischen Phantasie bestimmen kann.
Die Abgrenzung von Kunst und Gewerbe ergibt sich hier wie bei anderen Tätigkeiten vor allem aus drei Kriterien:
- Ausbildung: Ein einschlägiges Hochschulstudium ist von Vorteil für die steuerliche Einstufung von Design als Kunst, jedoch keine unabdingbare Voraussetzung
- Tätigkeit: siehe oben, Anforderungen an künstlerische Betätigung
- Die Einräumung von Nutzungsrechten an den erarbeiteten Gestaltungsleistungen ist ein typisches Kennzeichen des freien Berufes. Im Steuerdeutsch handelt es sich hierbei um die „Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrecht ergeben“.
Der Unterschied zum Kunstgewerbe liegt vor allem in der dortigen Gestaltung nach Entwürfen mittels handwerklicher oder technischer Verfahren zur Vervielfältigung, sowie im direkten Vertrieb und Verkauf.
Der Modellbau steht der künstlerischen Betätigung nicht entgegen. Da Sie Ihre Schöpfungen nicht selbst vertreiben, liegt hier eine deutliche Abgrenzung zum Gewerbe vor. Entwurf, Planung, und Konzeption sind grundsätzlich der künstlerischen Tätigkeit zuzuordnen. Wenn Sie als die Anforderungen an die künstlerische Tätigkeit (siehe insbesondere Absatz zwei), so liegt insgesamt wohl eine freiberufliche Betätigung vor.
Wenn Sie selbst den Online-Vertrieb selbst vornehmen wollen, so würde dies ein Gewerbe darstellen, das Sie von Ihrer Tätigkeit als Möbeldesignerin trennen müssten.
Beachten Sie bitte: Akzeptiert das Finanzamt Ihre Dienstleistung als freiberuflich („selbstständig“ im Steuerdeutsch), ist damit keine förmliche Anerkennung verbunden. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes, die mit hohen Anforderungen und auch mit Kosten verbunden ist. Beim Design kann in Zweifelsfällen eine gutachterliche Bestätigung über den künstlerischen Charakter der Tätigkeit (wie auch bei anderen Künstlern) verlangt werden.
Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Unternehmensberatung
September 2017
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