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Design und Tattoo: Gewerbe anmelden? Rechtsform?

Frage

Mach meinem B.A. in Design möchte ich ein künstlerisches Gewerbe anmelden. Dabei werde ich mich auf ein kleines Gewerbe neben meinem Teilzeitberuf beschränken. Ich möchte meine Designs in Form von Gruß- und Postkarten an Kleinhändler zu verkaufen.

Des Weiteren werde in naher Zukunft das Tätowieren soweit erlernt haben, dass meine Designs nicht nur als Grußkarten verwendet werden, sondern als Tattoo-Kunst. Wie kann ich beides in ein Gewerbe packen und dabei keinen Fehler begehen? Welche Form eines Gewerbes kommt für mich infrage? Würden Sie mir empfehlen, meine Designs bzw. mein künstlerisches Schaffen in einer Rechtsform abzusichern? Das Tätowieren wird nebenbei zu meinem Teilzeitberuf stattfinden, um weiterhin gesetzlich krankenversichert zu sein und daher auch einen geringen Gewinn einbringen. Zur Frage was davon auch vielleicht unter freiberuflich fallen könnte, würde ich mich ebenfalls freuen, von Ihnen aufgeklärt zu werden.

Antwort

Zunächst einmal möchte ich hier auf die Beiträge von Herrn Dr. Oberlander verweisen, der bereits umfassende Artikel zum Thema verfasst hat:

Zusammenfassend lässt sich darauf basierend zu Ihren Fragen Folgendes festhalten:

Bei Design und Gestaltung kann es sich durchaus um eine künstlerische und freiberufliche Tätigkeit handeln. Für die korrekte Einstufung verweise ich auf die hier notwendige Unterstützung durch einen Steuerberater Ihrer Wahl. Ggf. können Sie das aber auch bei Ihrem zuständigen Finanzamt erfragen.

Dabei werden meist folgende Kriterien einbezogen - vgl. hierzu auch:

  • Die Arbeiten sind nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch
  • Sie müssen über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen
  • Freie schöpferische Gestaltung (eigene künstlerische Idee und Formsprache)

Beim Verkauf der Gruß- und Postkarten an einen Händler und bei Ihrer Tätigkeit als Tätowierer handelt es sich regelmäßig um gewerbetreibende Berufe.

Möglicherweise liegt in Ihrem Fall „eine trennbar gemischte Tätigkeit“ vor, da Sie eine freiberufliche Tätigkeit als Künstler/Designer und daneben gleichzeitig eine gewerbliche Tätigkeit ausführen, wobei diese steuerlich getrennt zu behandeln wären. Diese Einstufung ist nur möglich, wenn zwischen den beiden Bereichen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Die Buchführung der Tätigkeiten ist dann jedoch auch zu trennen. Sprechen Sie in jedem Falle noch einmal vor Gründung Ihres Unternehmens mit einem Steuerberater.

Dieser kann Sie auch bei der Wahl der richtigen Rechtsform unterstützen. Zudem können Sie informieren über die sog. Kleinunternehmerregelung.

Quelle: Benedikt Glück
Dr. Schauer Steuerberater-Rechtsanwälte PartG
Mitglied der Steuerberaterkammer München und Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
August 2018

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