Antwort
Ausgehend von der kurzen Beschreibung Ihrer Tätigkeit lautet meine Antwort wie folgt:
1. Abgrenzung Kleingewerbe / Freier Beruf
Zunächst einmal könnte es sich bei Ihrer Tätigkeit um ein Kleingewerbe oder alternativ um einen freien Beruf handeln.
Dabei wäre ein freier Beruf gegeben, wenn Sie als selbständig tätige Unternehmerin eine „künstlerische Tätigkeit“ im Wege einer geistig schöpferischen Arbeit ausüben würden, vgl. § 18 Abs.1 Nr. 1 EStG. Falls die Herstellung Ihrer Deko-Artikel einer künstlerischen Tätigkeit gerecht wird, dann würde automatisch die Rechtsform des freien Berufes vorliegen. Ein solch freier Beruf ist nach deutschem Recht kein Gewerbe und unterliegt daher weder der Gewerbeordnung noch der Gewerbesteuer. Eine künstlerische Tätigkeit ist grundsätzlich dann gegeben, wenn Ihre Arbeitsergebnisse einen praktischen Gebrauchszweck innehaben, auf einer eigenschöpferischen Leistung beruhen sowie eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht wird. Angesichts des kreativ geprägten individuellen Charakters Ihrer Deko-Artikel würde ich zwar dazu neigen, dies zu bejahen. Eine abschließende Aussage ist jedoch mangels hinreichender Informationen nicht möglich.
Falls eine solche künstlerische Tätigkeit jedoch nicht gegeben wäre, dann könnte es sich bei Ihrer Tätigkeit um ein Kleingewerbe handeln. Ein Kleingewerbe ist ein gewerbliches Unternehmen, welches nicht den Reglementierungen des Handelsgesetzbuches (HGB) oder anderen kaufmännischen Vorschriften unterliegt, da es keinen kaufmännisch eingerichteten Betrieb erfordert. Die Bejahung einer Kaufmannseigenschaft bedarf einer individuellen Beurteilung im Einzelfall. Kriterien dafür wären beispielsweise und nicht abschließend das Betriebskapital und Umsatzvolumen, die Anzahl der Beschäftigten sowie die Größe der Betriebsstätte.
Sie können sowohl bei der Ausübung eines Kleingewerbes als auch eines freien Berufs eine Geschäftsbezeichnung (= Name des Unternehmens) wählen. Diese wird im Gegensatz zu einer Firma in kein Register eingetragen, weshalb Sie nach wie vor rechtsverbindliche Handlungen stets unter Ihrem vollen bürgerlichen Namen vornehmen müssen. Insb. auf Rechnungen, Geschäftsbriefen und in der Werbung müssen Sie daher zusätzlich Ihren (vollen) bürgerlichen Namen nennen.
Wichtig ist, dass die Geschäftsbezeichnung keine bestehenden Rechte Dritter verletzt und keinerlei Rechtsformzusätze enthält (wie z.B. e.K.) oder anderweitig irreführend ist. Sie sollten daher überprüfen, als erster Schritt z.B. durch Anfrage bei der IHK, ob ein Wettbewerber in Ihrem sachlichen und örtlichen Tätigkeitsbereich bereits dieselbe oder eine ähnliche Bezeichnung verwendet. Zusätzlich empfehlen sich dringend Marken- und Firmennamenrecherchen, um der Verletzung fremder Schutzrechte vorzubeugen.
2. Sicherheitsanforderungen und Kennzeichnungspflichten für Verbraucherprodukte und Spielzeuge
Angesichts der kurzen Beschreibung Ihrer Tätigkeit und der Komplexität der Materie sind hierbei nur Hinweise auf - unter Umständen - einschlägige Regelungen möglich.
Zum einen dürfen Hersteller nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) nur solche Produkte auf den Markt bringen, welche die gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz erfüllen. Dabei definiert das ProdSG Produkte als Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind. Weiter schafft es konkrete Vorgaben für sog. Verbraucherprodukte, dessen Definition sehr weit reicht. Weitere Informationen können Sie beispielsweise dem Leitfaden der IHK Aschaffenburg entnehmen.
Zudem könnten Ihre Deko-Artikel als Spielzeug zu klassifizieren sein, was die Erfüllung von Sicherheitsanforderungen der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeugen (2. ProdSV) zur Folge hätte. Die Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuem Spielzeug. Spielzeug im Sinne der Verordnung sind alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, ausschließlich oder nicht ausschließlich von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Da die Definition auch recht weit reicht, kann auch an dieser Stelle keine abschließende Aussage darüber getätigt werden, ob Ihre Deko-Artikel als Spielzeug zu klassifizieren sind.
3. Abgrenzung Produkthaftung / Gewährleistung / Garantie / Widerruf
Nachfolgend stelle ich Ihre rechtlichen Risiken bzw. Verpflichtungen dar. Eine etwaige Verpflichtung zur Rücknahme eines Deko-Artikels könnte Sie im Rahmen der Gewährleistung oder eines Widerrufs treffen. Im Detail:
a) Produkthaftung
Es unterliegen grundsätzlich alle Hersteller - auch bei geringem Produktionsvolumen - der sog. Produkthaftung. Dies gilt für Schäden, die dem Verbraucher aus der Benutzung eines Produkts entstehen. Die Produkthaftung besteht unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen, die der Kunde gegenüber dem Verkäufer hat. Demnach sollten Sie vor allem darauf achten, dass die Benutzung Ihrer Deko-Artikel nicht dazu taugt, Schäden an anderen Rechtsgütern zu verursachen.
b) Gewährleistung
Jeder Verkäufer einer Sache haftet kraft Gesetzes dafür, dass diese bei Gefahrübergang (regelmäßig bei Übergabe der Sache) keine Mängel aufweist. Im Falle eines Mangels bei Übergabe der Sache hat der Kunde ein Wahlrecht, nach dem er Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen kann. Der Händler kann die vom Kunden gewählte Form der Nacherfüllung nur verweigern, wenn sie für ihn unzumutbar oder unmöglich ist. Beispielsweise kann der Händler eine Reparatur ablehnen, wenn diese unverhältnismäßig teuer ist. Erst wenn diese Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlschlägt, kann der Kunde wählen, ob er von dem Vertrag zurücktritt - um die Sache gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzugeben - oder die Minderung des Kaufpreises erklärt. Diese Gewährleistung kann vertraglich gegenüber Verbrauchern nicht ausgeschlossen werden (§ 476 BGB).
c) Garantie
Eine Garantie bezeichnet ein vom Verkäufer freiwillig erteiltes Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen, das regelmäßig über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht. Demnach erweitert ein Garantieversprechen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers. Eine Verpflichtung dazu besteht folglich nicht.
d) Widerruf
Falls der Vertragsschluss über sog. Fernkommunikationsmittel (Fernabsatzvertrag) oder in Form eines sog. Haustürgeschäfts erfolgt, steht dem Verbraucher als Käufer der Sache ein gesetzliches Widerrufsrecht zu (§ 355 BGB). Danach kann dieser die Ware bis zu 14 Tage nach dem Erwerb wieder zurückgeben - ohne Angabe von Gründen. Folglich hätte der Kunde aber kein solches Widerrufsrecht, falls Sie die Deko-Artikel bei Ihnen zuhause oder in einer Filiale „vor Ort“ verkaufen würden. Denn mit dem Widerrufsrecht soll der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, die Ware, welcher er im Falle des Erwerbs über Fernkommunikationsmittel nicht in Augenschein nehmen konnte, in Ruhe zu sichten - ohne dass ihm deshalb Nachteile entstehen. Zudem soll dieses Recht vor der Gefahr einer „Überrumpelung“ im Privatbereich des Verbrauchers schützen.
Eine Ausnahme besteht zudem bei Verträgen, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, welche nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich sind oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dies wäre bei einer individuellen Erstellung eines Deko-Objekts nach dem Wunsch eines Kunden wohl der Fall, sodass Sie in diesem Fall zu keiner Rücknahme verpflichtet wären. Jedoch ist auch dies eine Frage des Einzelfalls und kann an dieser Stelle nicht pauschal beantwortet werden. Wenn dieses Deko-Objekt gleichwohl mangelhaft wäre, müssten Sie allerdings Gewährleistung erbringen.
Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern
April 2019
Tipps der Redaktion: