Navigation

Colorist für Filmproduktionen: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Würden Sie die Tätigkeit eines Coloristen für Filmproduktionen als freiberufliche Tätigkeit einstufen?

Die Tätigkeit umfasst grundsätzlich die Farbgestaltung/Farbgebung (engl. color grading) eines Films. Sicherlich haben die Wünsche/Vorstellungen der Regisseure/Produzenten einen entscheidenden Einfluss, der Hauptanteil bzw. die Herstellung der schöpferischen Tätigkeit an sich liegt jedoch beim Coloristen.

Somit sollte meiner Meinung nach doch die entsprechende künstlerische, kreative Tätigkeit gegeben sein?

Antwort

In zahlreichen Urteilen hat die Rechtsprechung bestätigt, dass eine „künstlerische Tätigkeit“ im Sinne des EStG (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) nur vorliegen kann, sofern eine eigenschöpferische Leistung erreicht wird, in der der Künstler seine individuelle Gestaltungskraft zum Ausdruck bringt. Darüber hinaus muss auch eine „künstlerische Gestaltungshöhe“ bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.1991 (IV R 33/90), BStBl. 1992 II, S. 353; BFH-Urteile vom 26. Februar 1987 IV R 105/85, BFHE 149, 231, BStBl II 1987, 376, m. w. N.), die durch ein Studium im künstlerischen Bereich oder auch durch einschlägige Referenzen bzw. Arbeitsproben belegt werden kann.

Tätigkeiten, die eher einen handwerklichen Charakter aufweisen, wären folglich ebenso wenig als freiberuflich zu werten, wie Leistungen, die schablonenartig erbracht werden bzw. im Sinne strenger Vorgaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers nur wenig Raum für die kreative Eigenschöpfung lassen.

Wichtig ist im Übrigen die Tatsache, dass die endgültige Entscheidung über die Unterscheidung zwischen Freiberuflichkeit und Gewerbe ausschließlich dem zuständigen Finanzamt bzw. Gewerbeamt obliegt. Eine erste Einstufung ist darüber hinaus unverbindlich und kann bei einer späteren Betriebsprüfung auch rückwirkend revidiert werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Zuordnung zu den Freien Berufen nicht vor, kann die entsprechende Tätigkeit gewerblich ausgeübt werden, sofern diese erlaubt und nachhaltig ist, sowie eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

Es besteht zudem die Möglichkeit, idealerweise über Ihren Steuerberater, für eine verbindliche steuerliche Einstufung auch eine sogenannte „verbindliche Auskunft“ bei Ihrem Finanzamt einzufordern.

Quelle:
INSTITUT FÜR FREIE BERUFE (IFB)

Stand:
Juni 2023

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben