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Bücher illustrieren: Verlag gründen?

Frage

Ich möchte Bücher von Autoren illustrieren, die bereits länger als 75 Jahre tot sind und an denen kein Urheberrecht mehr besteht. Diese Bücher möchte ich dann verkaufen. Muss ich dafür einen Verlag gründen oder fällt das unter meine künstlerische Tätigkeit? Ich überlege auch selbst ein Buch zu schreiben. Falls ich einen selbst geschriebenen Ratgeber in einem eigenen Verlag veröffentlichen würde, stelle ich mir dann selbst eine Rechnung oder wie wird das behandelt?

Antwort

Besonders wichtig ist für Sie die Frage, wann ein Selbstverlag gegeben ist. Der Bundesfinanzhof (das oberste deutsche Steuergericht) sagt in Bezug auf eine Schriftstellerin das Folgende: Wenn die Schriftstellerin ihr Buch selbst verlegt und zum Beispiel auf Lesungen verkauft, beschränken sich Selbstverlag und Eigenvertrieb auf eine "der schriftstellerischen Tätigkeit dienende Funktion" und stellen keine "neue Erwerbsgrundlage" dar." ”Die bloße Verwertung eigener schriftstellerischer Erzeugnisse im Rahmen des Üblichen ist . . . in der Regel der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen". Erst wenn die "zu diesem Zweck geschaffene organisatorische Einrichtung" darüber hinaus geht und "eine neue Erwerbsgrundlage darstellt", wird die Autorin zur Gewerbetreibenden. Also z.B. dann, wenn sie die Verlagsarbeit von Angestellten oder Honorarkräften erledigen lässt, oder wenn das Verkaufen der eigenen Bücher zu einem "gewerblichen Massenvertrieb" wird (Aktenzeichen VIII R 111/71). Würden Sie etwa eines Ihrer Bücher über das Internet vertreiben, müssten Sie bereits von einer gewerblichen Tätigkeit ausgehen. Ein eigener Verlag mit entsprechender Organisation wäre dann ebenfalls ein Gewerbebetrieb.

Damit könnten Sie eine so genannte "gemischte Tätigkeit" ausüben: Die Rechtsprechung ermöglicht dem Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerblich tätig zu werden. Demnach können Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG erzielt werden. Trennbar gemischte Tätigkeit: Üben Sie als Einzel-Freiberufler sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so sind diese steuerlich getrennt zu behandeln. Dies ist aber nur der Fall, wenn zwischen den beiden Bereichen kein Zusammenhang besteht - man spricht von einer gemischt-trennbaren Tätigkeit. Dies würde in Ihrem Fall funktionieren. Der gewerbliche Teil Ihrer Tätigkeit wäre etwa ein Online-Verlag. Für eine getrennte Behandlung ist es vorteilhaft, wenn eine getrennte Buchführung und getrennte Bankkonten vorhanden sind. Betriebsausgaben sind durch Schätzung aufzuteilen.

Kommen wir zur Steuererklärung bei gemischten Tätigkeiten: Wenn Ihre gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten getrennt in Rechnung gestellt und verbucht werden können, haben Sie auch getrennte Erfassungen bei der Steuer. Für die Einkommensteuererklärung bedeutet das: Zu den insgesamt sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes gehört auch der zu versteuernde Gewinn aus einer unternehmerischen Tätigkeit. Dies können Gewinne aus einer freiberuflichen oder gewerblichen Unternehmertätigkeit sowie Gewinnanteile von Gesellschaftern sein.

Für Sie kann das bedeuten, dass Sie
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (= freiberufliche Einkünfte) und
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erzielen.

Sie geben also Ihre Einkünfte in den jeweiligen Formularen an sowie die damit verbundenen Kosten. Die Erklärung beinhaltet auch Angaben des Steuerpflichtigen zur Eigenermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Regelfall) bzw. der erleichterten Ermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (Freiberufler, Kleinunternehmer). Der entsprechende Jahresabschluss ist der Einkommensteuererklärung beizufügen.

Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen. Sämtliche zu versteuernden Einkünfte werden addiert und die Steuer darauf festgelegt. Beachten Sie bitte grundsätzlich, dass Sie als Unternehmerin erweiterte Möglichkeiten haben, Kosten von der Steuer abzusetzen. Unternehmen - auch zwei von Ihnen gegründete - können wechselseitig Rechnungen stellen. Vor allem dann, wenn Sie also für die freiberufliche und die gewerbliche Tätigkeit zwei getrennte Unternehmen gründen wollen, die gegenseitig Rechnungen stellen, empfehle die Unterstützung durch einen Steuerberater.

Selbstverständlich wäre der Vertrieb Ihrer Werke über Dritte eine Lösung, etwa über Book-on-Demand.

Für Sie besonders nützlich wäre die folgende Information der Industrie- und Handelskammer Berlin zur Gründung eines Verlages:
www.ihk-berlin.de (www)

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
November 2014

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