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Autoren akquirieren, Kataloge und Exposés erstellen: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten?

Frage

Ich möchte - neben meiner Haupttätigkeit als freischaffender Theater- und Drehbuchautor - Romane anderer Autoren gegenüber Film- und Fernsehproduzenten für eine Verfilmung anbieten und gegebenenfalls auch gemeinsam mit den Autoren dafür aufbereiten. Die Tätigkeit umfasst die Akquise von Autoren, das Abschließen von Verträgen mit Autoren und Produzenten, das Erstellen von Katalogen, die Auswahl und das Erstellen darin enthaltener Texte, Hilfestellung (gegebenenfalls Ko-Autorenschaft) beim Schreiben von Exposés der Handlung. Ich möchte allein arbeiten und nur in Vertragsfragen das Expertenwissen aus einer Filmrechteagentur „einkaufen“. Die angestrebte Nebentätigkeit ist m.E. von meiner Ausbildung und Haupttätigkeit nicht zu trennen, weshalb ich von einer freiberuflichen Tätigkeit ausgehe.

Antwort

Als Theater- und Drehbuchautor sind Sie freiberuflich tätig im Sinne des Einkommensteuergesetzes (FG Hamburg, Urteil vom 26.2.2001, II 198/00, EFG 2001 S. 907).
Im Folgenden werden ergänzend hierzu die von Ihnen genannten Merkmale der nebenberuflichen Dienstleistung kommentiert:

  1. Akquise von Autoren:
    Ist diese Tätigkeit geprägt von künstlerischen Aspekten der Auswahl von Autoren, so kann sie Element einer in ihrer Gesamtheit künstlerischen Arbeit sein. Sollten dabei aber wirtschaftliche Aspekte im Mittelpunkt stehen und Sie zum Beispiel ein Erfolgshonorar für die Akquise erhalten, so käme eine deutliche Tendenz zum Gewerbe zum Ausdruck.
  2. Abschließen von Verträgen mit Autoren und Produzenten:
    Rechtliche Beratung wird „hinzugekauft“ - sie hat damit keinen Einfluss auf die hier gestellte Frage. Es ist dabei auch unerheblich, wo sie diese Dienstleistung in Anspruch nehmen.
  3. Erstellen von Katalogen, Auswahl und Erstellen darin enthaltener Texte:
    Hier kann eine freiberufliche Tätigkeit vorliegen. In einem Urteil zum Werbeschriftsteller hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass dieser freiberuflich ist, wenn die Werbetexte ein Produkt origineller Gedankenarbeit sind und der Schriftsteller die „Werbelinie“ selbst bestimmt. Dass die Texte ihrem inhaltlichen Kern nach Warenanpreisungen darstellen, kann für sich allein den Werbeschriftsteller nicht zum Gewerbetreibenden machen (vgl. BFH-Urteile vom 14. 5. 1958 IV, 278/56, BStBl. 1958 III, 316, und vom 20. 2. 1958 IV, 560/56 U, BStBl. 1958 III, 182). Dies entspricht zwar nicht ganz Ihrem Tätigkeitsmerkmal, kann aber auch bei engerer Auslegung im positiven Sinne auf Ihre Situation übertragen werden.
  4. Hilfestellung (gegebenenfalls Ko-Autorenschaft) beim Schreiben von Exposés der Handlung:
    Hier handelt es sich offenbar wieder deutlich um eine schriftstellerische und damit freiberufliche Tätigkeit.

Nach einem BFH-Urteil vom 18.4.2007 (XI R 21/06, DStRE 2007, 1426) kann eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit auch vorliegen, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist.

Ihre Qualifikation als Diplom- Film- und Fernsehdramaturg stützt die Feststellung, dass Ihre Nebentätigkeit in der Gesamtbetrachtung eine freiberufliche Dienstleistung darstellen kann, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Beachten Sie bitte: Akzeptiert das Finanzamt Ihre Dienstleistung als freiberuflich („selbstständig“ im Steuerdeutsch), ist damit keine förmliche Anerkennung verbunden. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes, die mit hohen Anforderungen und auch mit Kosten verbunden ist.

Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Unternehmensberatung
September 2017

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