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ArtNight Künstlerin: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich möchte neben meiner Hauptbeschäftigung (Angestellte) auch für einen Veranstalter von Kunstevents als Künstlerin tätig werden. Dabei handelt es sich um Veranstaltungen, die von lokalen Künstlern angeleitet und in Bars/Restaurants stattfinden. Bin ich dann selbständig, Freiberufler oder ist ein Gewerbe anzumelden? Bin ich Kleinunternehmer? Was wäre am vorteilhaftesten? Hinweis: Ich wäre als freier Mitarbeiter mittels Freelancer-Vertrag auf Dauer bei dem Veranstalter und erhalte für durchgeführte Veranstaltungen ein Honorar in Höhe von mind. 80 bis max. 200 Euro. Mindestens sieben Veranstaltungen pro Monat sind durchzuführen. Meine Aufgabe ist es zu zeigen, wie man das von den Teilnehmern ausgesuchte Bild malt; der Spaß steht bei dem Event an erster Stelle. Bei meiner Rentenversicherung hatte ich mich anfänglich etwas unglücklich ausgedrückt, in dem ich schrieb, dass ich Malworkshops geben würde. Ich würde dann als „Lehrerin“ mit einem Beitragssatz von 18,6 % eingestuft werden. Ist das richtig?

Antwort

Sie müssen unterscheiden zwischen der einkommensteuerlichen und rentenrechtlichen Einstufung. Einkommensteuerlich können Sie den künstlerischen oder den unterrichtenden und damit den freien Berufen zugeordnet werden. Eine künstlerische Tätigkeit übt nach der einschlägigen Rechtsprechung aus, wer eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der eine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt. Weiter muss über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht werden. Eine bestimmte fachliche Qualifikation ist im Unterschied zu anderen freien Berufen nicht erforderlich. Da Ihre Tätigkeit im Rahmen der Veranstaltungen jedoch anleitend ist, kommt wohl eher eine unterrichtende Tätigkeit in Frage (warum das für die Rentenversicherung unerheblich ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass Sie nur einen Auftraggeber haben - siehe weiter unten).

Über freiberufliche Tätigkeiten in Lehre, Training oder Coaching informiert das BMWi in der PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101  KB)

Informationen zur Existenzgründung im Bereich der Kunst finden Sie beim BMWi.

Da Sie nur einen Aufraggeber haben, führt wohl an der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung kein Weg vorbei. Hier ist zu verweisen auf ein Urteil des Bundessozialgerichts. Es wurde entschieden, dass das Vorhandensein eines Hauptberufs bei der Bestimmung der Rentenversicherungspflicht nicht berücksichtigt werden müsse. Es zähle einzig und allein, ob ein einziger Auftraggeber vorhanden ist und ob versicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt werden. Dies werde eindeutig in § 2 SGB VI geregelt. Dabei wird auch nicht zwischen der nebenberuflichen und der hauptberuflichen Selbstständigkeit unterschieden (BSG, Urteil vom 02.03.2010, AZ: B 12 R 10/09 R).

Scheinselbständigkeit kann also auch nebenberuflich Selbständige betreffen. Nähere Informationen zur Scheinselbständigkeit finden online.

Beachten Sie bitte die Künstlersozialversicherung. Fragen - auch zur nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit - beantwortet die Künstlersozialkasse unter Service-Center: Tel. 04421 9734051500, Rechtsstelle: Tel. 04421 7543 5050

Wahrscheinlich ist die so genannte „Kleinunternehmerregelung“ für Sie vorteilhaft.

Das BMWi bietet weitere Hinweise zu Teilzeit- und Kleinstgründungen.

Denken Sie bitte vor allem auch an die Verständigung mit Ihrer Krankenkasse.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Februar 2019

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