Antwort
Nach aktueller Einschätzung betreiben Sie derzeit eine freiberufliche GbR, da Sie als Gesellschafter/in einen Katalogberuf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Architekt, Diplom Ingenieurin der Innenarchitektur) ausüben. Bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben - die Erbringung künstlerischer Tätigkeiten - handelt es sich um einen Freien Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr.1 EStG, wenn eine eigenschöpferische Leistung erbracht wird, in der eine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (vgl. BFH VIII R 32/75 v. 2.12.80, BStBl II 81, 170). Diese Anforderungen gelten sowohl für das Anfertigen von Bildern, Skulpturen und schließlich auch für die Herstellung von Wohnaccessoires. Im Besonderen bei Letztgenanntem ist es wichtig, dass der Schwerpunkt nicht im Handwerk, sondern in der Kunst und im Design liegt.
Für den Verkauf von Produkten im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit gilt im Wesentlichen Folgendes: Während bei einer sog. Kleinserie (insb. Einzelstücke) angenommen wird, dass diese noch von der künstlerischen Tätigkeit umfasst ist und Ausfluss der Kunst ist, ist bei einer Serienproduktion grundsätzlich von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Allerdings schweigt die Rechtsprechung bis heute hinsichtlich der Konkretisierung des Begriffs Serie und legt hierzu keine verbindliche Größenordnung fest. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Einstufung stets vom jeweiligen Produkt und der Anzahl der zu verkaufenden Stücke abhängig ist. Je größer die Stückzahl, umso wahrscheinlicher liegt ein Gewerbe vor. Maßgeblich ist auch die Art der Vermarktung (Internetshop u.a.). Führt eine „geschaffene organisatorische Einrichtung“ zu einer eigenständigen Einnahmequelle, muss ein Gewerbe angemeldet werden.
Prüfen Sie daher inwiefern Sie die obigen Anforderungen erfüllen. Die verbindliche Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- und Gewerbeamt und ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Da es nicht auszuschließen ist, dass es sich bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, empfehle ich Ihnen, die Unterstützung eines/r Steuerberaters/in in Anspruch zu nehmen. Hier sollte geklärt werden, ob nicht sicherheitshalber eine getrennte Buchführung vorgenommen wird, um eine sog. „Infizierung“ durch gewerbliche Einnahmen zu vermeiden.
Weitere Informationen zum Thema „Steuern“ finden Sie auch in den GründerZeiten Nr. 09: Steuern (PDF, 513 KB).
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
August 2016
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