Antwort
Sie möchten erotische Kurzgeschichten bei einem Verlag unter Ihrem Pseudonym veröffentlichen. Grundsätzlich steht es Ihnen als Urheber frei, unter welchem Namen sie publizieren. § 13 UrhG legt fest, dass auch die Veröffentlichung unter einem Pseudonym möglich ist.
Davon zu trennen ist die Frage der Rechnungstellung für die angemessene Vergütung, die der Verlag Ihnen aufgrund es Verlagsvertrags schuldet. Die ordnungsgemäße Abrechnung im Gutschriftverfahren liegt im Aufgabenbereich des Verlags. Dieser möchte in der Regel eine ausreichende Leistungsbeschreibung in die Abrechnung aufnehmen, um keine Probleme mit dem Finanzamt bei einem etwaigen Vorsteuerabzug zu bekommen.
Ich empfehle, mit dem Verlag Kontakt aufzunehmen und um eine nur generische Leistungsbeschreibung in der Rechnung zu bitten (ohne Pseudonym und Werktitel), notfalls ergänzt um die Angabe des betreffenden Verlagsvertrag (Titel, Datum, Vertragsnummer u.ä.), um eine weitere Konkretisierung zu bewirken. Dies sollte für eine ausreichende Leistungsbeschreibung und im Hinblick auf einen etwaigen Vorsteuerabzug unproblematisch sein.
Quelle:
Dr. Susanne Grimm
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Stand:
Oktober 2023