Antwort
Zunächst einmal sollten Sie prüfen, ob Ihre künstlerische Tätigkeit bereits mit der bestehenden Gewerbeanmeldung abgedeckt ist und um was es sich bei der künstlerischen Tätigkeit genau handelt - denn mitunter ist dafür keine Gewerbeanmeldung notwendig!
Grundsätzlich ist es zunächst so, dass Sie nicht zwingend ein zweites Gewerbe anmelden müssen (insbesondere dann nicht, wenn es sich bei der künstlerischen Tätigkeit um einen freien Beruf handelt - vgl. folgend), denn nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es „nur“ notwendig, jedes Gewerbe anzuzeigen.
Allerdings ist dabei zu beachten, wenn der Gegenstand der Geschäftstätigkeit nicht mehr mit der ursprünglichen Gewerbe-Anmeldung übereinstimmt bzw. erfasst ist, muss diese Änderung i.S. von Ergänzung mit einer Gewerbe-Ummeldung bzw.-Erweiterung abdeckt werden - hiervon ist dann ggf. auch die Handelsregistereintragung betroffen und muss entsprechend geändert werden.
Da Sie aber von einer künstlerischen Tätigkeit sprechen, könnten Sie ggf. auch damit unter die freien Berufe fallen. Freiberufler benötigen keine Gewerbeanmeldung, d.h., Sie müssten bei der Gemeinde oder Ihrer Stadt keine Gewerbe-Ummeldung bzw.-Erweiterung machen und könnten dann ggf. Ihr „altes“ Gewerbe auch aufgeben.
Tätigkeiten in einem freien Beruf unterliegen keiner Gewerbeverordnung, somit brauchen Freiberufler keine Gewerbeanmeldung.
Zunächst muss allerdings festgestellt werden, ob Ihre selbständige künstlerische Tätigkeit auch wirklich zu den freien Berufen zählt oder ob die Anmeldung eines Gewerbes-/ bzw. wie vor ausgeführt - eine Erweiterung - notwendig ist.
Im § 18 des Einkommensteuergesetzes ist die Freiberuflichkeit klar definiert, so zählen folgende selbstständig ausgeübte Tätigkeiten zu den freien Berufen:
künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erziehende und auch wissenschaftliche Tätigkeiten.
Dabei werden die freien Berufe unterteilt in sog. „Katalogberufe“, „katalogähnliche Berufe“ und „Tätigkeitsberufe“. So zählen z.B. zu den „Katalogberufen“: Heilberufe, Kultur- und Kunstberufe, technische/naturwissenschaftliche Berufe sowie Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe.
Wenn Sie sich allerdings nicht sicher sind, ob es sich bei Ihrer künstlerischen Tätigkeit um einen anerkannten freien Beruf oder doch einen Gewerbebetrieb handelt, sollten Sie direkt beim Finanzamt nachfragen. Das Finanzamt entscheidet letztendlich darüber, ob die Tätigkeit den Merkmalen eines freien Berufes oder eines Gewerbes entspricht.
Exkurs Steuer:
Als Freiberufler sind Sie zwar von der Gewerbesteuer, nicht aber von der Umsatzsteuer befreit. Je nach Art des freien Berufs kann der Umsatzsteuersatz verschieden sein. Während er in der Regel 19 Prozent beträgt, gibt es auch einige freie Berufe, die sogar von der Umsatzsteuer befreit sind.
Wenn Ihr Jahresumsatz den Betrag von 17.500 Euro nicht überschreitet, fallen Sie unter die Kleinunternehmerregelung und sind auch von der Umsatzsteuer befreit.
Bedenken Sie auch, dass die Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen gehören.
Wir empfehlen Ihnen hier noch einmal im Detail Rücksprache mit Ihrem Steuerberater zu halten.
Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
August 2018
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