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Tätigkeiten in der Tontechnik: Freiberuflich oder gewerblich?

Frage

Ich habe eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fachkraft für Veranstaltungstechnik.

Nun studiere ich Sound and Music Production an einer Hochschule, vertiefe mich also in den Tontechnikbereich. Ich möchte gerne neben dem Studium an verschiedenen Stellen als Techniker arbeiten. Hauptsächlich im Bereich Tontechnik, bei Bedarf aber auch mal als Allrounder, also auch im Bereich Lichttechnik, Bühnenbau und allgemeiner Veranstaltungsbetreuung.

Bräuchte ich dafür ein Kleingewerbe, oder wäre ich noch im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit?

Antwort

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

Tätigkeiten die dem Berufsbild eines Toningenieurs zuzuordnen sind, können entsprechende Qualifikation, wie zum Beispiel einen Hochschulabschluss, vorausgesetzt freiberuflich i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausgeübt werden. Ohne einen einschlägigen Abschluss ist der Nachweis der Breite und Tiefe des Wissens eines Toningenieurs allerdings meist schwierig.

Auch eine künstlerische Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG wäre denkbar. Die künstlerische Tätigkeit setzt eine eigenschöpferische Leistung voraus, in der die individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (vgl. BFH VIII R 32/75 v. 2.12.80, BStBl II 81, 170). So wurde die Tätigkeit, aus musikalischen Leistungen einzelner Musiker ein Gesamtklangbild zu erstellen, als künstlerisch anerkannt. (vgl. FG Berlin, EFG 1987, 244).

Für den vollständigen Überblick: Als Tontechniker wäre auch eine Tätigkeit als freiberuflicher Bildberichterstatter in Kooperation mit einem Kameramann (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2000 (XI R 8/00) möglich. Ihre Tätigkeit würde hier im journalistischen Bereich liegen bspw. indem Sie über aktuelles Zeitgeschehen berichten.

Eine korrekt steuerliche Anmeldung Ihrer Tätigkeiten ist insbesondere dann wichtig, sobald der Freibetrag von 24.500 Euro Gewinn für die Gewerbesteuer überschritten ist. Sofern dann Ihre Nettoumsätze aus den von Ihnen erwähnten gewerbliche Tätigkeiten Bühnenbau oder Veranstaltungsbetreuung 3 % vom Gesamtumsatz überschreiten, sollten Sie diese Tätigkeiten getrennt anmelden um ein „Abfärben“ der gewerblichen Einnahmen auf die freiberuflichen Einnahmen, und damit eine Gewerbesteuernachzahlung, zu vermeiden.
Bitte beachten Sie, dass die abschließende Entscheidung (Freier Beruf - Gewerbe) allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt obliegt. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit der zuständigen Stelle auf. Die Einstufung durch das Finanzamt ist außerdem in der Regel lediglich vorläufig und wird erst im Zuge einer Betriebsprüfung getroffen.

Quelle:
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung

April 2022

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