Antwort
Systems Engineering ist ein äußerst komplexes und anspruchsvolles Arbeitsgebiet. So macht es Sinn, wenn nach dem deutschen Einkommensteuerrecht in der Regel Absolventen einschlägiger Hochschulstudiengänge in diesem Berufsfeld als freiberuflich angesehen werden (Informatik, System Ingenieur, Technische Informatik und ähnliche Studiengänge). Ein Absolvent derartiger Studiengänge wird als ingenieurähnlich betrachtet und damit als Freiberufler.
Zur Freiberuflichkeit von Informatikern/EDV-Beratern in Deutschland ohne Hochschulabschluss:
Der Bundesfinanzhof hat zuletzt im Jahr 2017 zur Freiberuflichkeit von Informatikern ohne Hochschulabschluss das Folgende festgestellt zur „Wissensprüfung bei im EDV-Bereich tätigen Autodidakten:
Leitsatz
- Ein Autodidakt, der wie ein Diplom-Informatiker oder Wirtschaftsinformatiker tätig ist, kann einen ingenieurähnlichen Beruf ausüben. Dies setzt aber voraus, dass er sich das Wissen eines Diplom-Informatikers/Wirtschaftsinformatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe angeeignet hat. Der Nachweis dafür kann auch durch eine sog. Wissensprüfung geführt werden.
- Kenntnisse in den Bereichen Mathematik, Statistik und Operations Research gehören zu dem für Diplom-Informatiker erforderlichen Wissen („Hauptfächer“). Fehlende Kenntnisse eines Gebietes können nicht durch gute Kenntnisse in anderen Bereichen kompensiert werden.
- Stellt das FG fest, dass dem Kläger Kenntnisse in den Bereichen Mathematik, Statistik und Operations Research fehlen, braucht es keine Wissensprüfung durchzuführen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 VIII R 27/07).“
Zum Nachweis der Ingenieurähnlichkeit wird in diesem Urteil festgestellt:
„Den Nachweis, dass er sich als Autodidakt das Wissen eines Diplom-Informatikers/Wirtschaftsinformatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe angeeignet hat, kann ein Steuerpflichtiger auf verschiedene Weise führen. Als Beweismittel kommen dafür insbesondere erfolgreich abgeschlossene Fortbildungsmaßnahmen, das Selbststudium sowie eigene praktische Arbeiten in Betracht. Schließlich kann der Nachweis auch durch eine sog. Wissensprüfung geführt werden (BFH-Urteile in BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989; in BFH/NV 2016, 1275).“
BFH, Urteil vom 19.01.2017 - III R 3/14
Da es erforderlich sein könnte, dass Ihr IT-Dienstleister vor Ort tätig wird, kommen hier noch Informationen zur Regelung von Arbeitsaufenthalten von EU-Angehörigen in der Schweiz. Für die Erbringung von Dienstleistungen deutscher Staatsangehöriger in der Schweiz gilt das Folgende:
Dienstleistungserbringer können während maximal 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr ein Recht auf Einreise und Aufenthalt geltend machen. Bei längerfristigen Arbeitseinsätzen bedarf es einer Aufenthaltsbewilligung. Ein deutscher Selbstständiger kann an 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz erwerbstätig sein. Es besteht lediglich eine Meldepflicht im Rahmen des Meldeverfahrens. Für Arbeitseinsätze, die länger als 90 Tage pro Kalenderjahr dauern, muss für jeden Beschäftigten eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde eingeholt werden. Es gibt auch so genannte Grenzgängerbewilligungen. Dazu informiert online die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Beachten Sie bitte noch zur Scheinselbstständigkeit in der Schweiz.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Handelskammer Deutschland-Schweiz.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Juni 2018
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