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Bodengutachter: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich verfolge eine Idee zur Selbständigkeit im Bau-Nebengewerbe. Meine jetzige Tätigkeit ist bei einem Bodengutachter. Dort leite das Labor, führe selbständig Prüfungen aller Art aus, sowie Prüfungen im Erdbau auf Baustellen. Durch meine Berufserfahrung im Erd- und Straßenbau sowie der Bodenmechanischen Prüftechnik verfolge ich nun eine Idee, die diese Tätigkeit als Dienstleistung für andere Bodengutachter sowie für Baufirmen als Prüfdienstleistung beinhalten soll. Meine Frage hierzu ist jedoch, ob meine berufliche Perspektive ohne akademischen Titel eine Chance auf Erfolg hat. Ich habe eine Berufsausbildung zum Baustoffprüfer mit der Fachrichtung Boden absolviert und bin seit nun mehr als 14 Jahren als Laborleiter und Feldtechniker auf Baustellen unterwegs.

Antwort

Mögliche Zugänge in den freien Beruf sind für Sie eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine ingenieurähnliche Berufsausübung.

Wissenschaftliche Tätigkeit:
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Bundesfinanzhofs) setzt die Annahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG voraus, dass eine hochstehende, besonders qualifizierte Arbeit ausgeübt wird, die dazu geeignet ist, schwierige Streit- und Grenzfälle nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen. Der Begriff der Wissenschaftlichkeit ist in besonderem Maße mit den Disziplinen verbunden, die an den Hochschulen gelehrt werden. Kenntnisse, die ein Steuerpflichtiger sich lediglich aufgrund praktischer Erfahrungen angeeignet hat, reichen in der Regel nicht als Grundlage für eine wissenschaftliche Tätigkeit aus (BFH Urteile vom 24.2.1965, I 349/61 U, BStBl III 1965, 263; vom 18.8.1988, V R 73/83, BStBl II 1989, 212; vom 27.2.1992, IV R 27/90, BStBl II 1992, 826; vom 11.1.1997, XI R 2/95, BStBl II 1997, 687; vom 23.11.2000, IV R 48/99, BStBl II 2001, 241). Ein Hochschulstudium ist hierbei nicht zwingende Voraussetzung. Auch die angewandte Wissenschaft - Anwendung von aus der Forschung hervorgegangenen Erkenntnissen auf konkrete Vorgänge - kann die Voraussetzungen für eine wissenschaftliche Tätigkeit erfüllen. Grundsätzlich müssen die Ergebnisse von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar sein. Entsprechende Dokumentationen sind erforderlich. Eine beratende Tätigkeit kann als wissenschaftlich angesehen werden, wenn die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben mit Anforderungen verbunden sind, wie sie wissenschaftliche Prüfungsarbeiten (z.B. Diplomarbeiten) oder wissenschaftliche Veröffentlichungen aufweisen. Unerheblich sind für das Merkmal der »Wissenschaftlichkeit« die vom Auftraggeber verfolgten Zwecke. Ein freier Beruf, der auf dieser Grundlage im Einkommensteuergesetz benannt ist, ist der Handelschemiker.

Zur Konkretisierung der Anforderungen (Zitat): Setzt … der Katalogberuf eine qualifizierte Ausbildung voraus, reicht die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit allein nicht aus. Der Stpfl. muss auch über in Tiefe und Breite vergleichbare Kenntnisse verfügen (BFH Urteil vom 18.4.2007, XI R 29/06, BStBl II 2007, 781). Ohne den Nachweis dieser Kenntnisse ist der Stpfl. gewerblich tätig. (Zitatende)

Dem Ingenieur ähnlich:
Für die Zuordnung zu freien Berufen in ingenieurähnlicher Form gilt der Grundsatz der Einzelfallprüfung. Wer hier die Anerkennung der Ingenieurähnlichkeit anstrebt, muss also entsprechende Nachweise führen. Hierzu werden insbesondere herangezogen detaillierte Beschreibungen zu beruflicher Qualifikationen einschließlich Fort- und Weiterbildungen, beruflichem Werdegang/einschlägiger Berufserfahrung und aktueller Tätigkeit.

Referenzen von (ehemaligen) Arbeitgebern und Auftraggebern können Hinweise auf besondere Qualifikationen geben, sofern diesbezügliche Angaben gemacht werden. Fort- und Weiterbildungen müssen nachgewiesen werden. Hinzu kommen besondere Nachweise wie relevante Lehraufträge, Publikationen, die Mitgliedschaft in Berufsorganisationen, Tätigkeiten als Ausbilder usw. Die Einstufung erfolgt nicht selten auf der Grundlage von Gutachten. Dabei ist es wichtig, dass Steuerpflichtige selbst beauftragte Gutachten nur von Fachleuten oder Stellen erbringen lassen, die von der Finanzverwaltung bzw. den Finanzgerichten grundsätzlich als unabhängig akzeptiert werden. Hier sind vor allem Hochschulen bzw. anerkannte Wissenschaftler zu nennen.

Die genannten Vorbehalte schließen nicht aus, dass die Finanzverwaltung Ihre Tätigkeit als ingenieurähnlich akzeptiert. Aber: Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung angenommen werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und Kosten verbunden.

Wie ein Techniker in der Rechtsprechung zur Gleichstellung mit dem Ingenieur in Bezug auf die Einkommensteuer kommt, können Sie einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts entnehmen:
(Zitat) Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung erkennt, liegt eine ähnliche Berufstätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor, wenn sie in ihren wesentlichen Punkten mit einem in dieser Vorschrift genannten Katalogberuf verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der beruflichen Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86, BFHE 158/409, BStBl II 1990, 73). Die Ausbildung muss nicht an einer Hoch- oder Fachhochschule erworben sein. Es müssen jedoch theoretische Kenntnisse vorhanden sein, die in ihrer Breite und Tiefe denen an einer Fachhochschule oder Hochschule Ausgebildeten entsprechen (BFH-Beschluss vom 14. November 2000 IV B 156/99, BFH/NV 2001, 593). Diese theoretischen Kenntnisse sind nach Einschätzung des BFH deshalb bedeutsam, weil nur derjenige, der über ein gründliches und umfassendes theoretisches Wissen verfüge, relativ einfach erscheinende Probleme in einem größeren Zusammenhang zu sehen vermöge und damit sicherer beurteilen könne als jemand, der dies nur aufgrund einer vorwiegend praktischen Ausbildung und aus praktischer Erfahrung tue (BFH, Urteil vom 18. Juni 1980 I R 109/77, BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118). Die theoretischen Kenntnisse seien damit prägend für die Tätigkeit des Katalogberufes (BFH, Urteil vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86, BFHE 158/409, BStBl II 1990, 73) ...
Im Streitfall ist die praktische berufliche Tätigkeit des Klägers mit der eines beratenden Ingenieurs vergleichbar. Dies hat der Sachverständige in seinem Gutachten bestätigt. Ihm haben Arbeitsproben des Klägers vorgelegen. Der Sachverständige ist zu der Überzeugung gelangt, dass sich diese Arbeiten von denen eines Ingenieurs nicht unterscheiden lassen. Dem schließt sich auch das Gericht an. (Zitatende)
Niedersächsisches FG · Urteil vom 13. Dezember 2005 · Az. 1 K 407/02

Grundsätzlich hilft Ihnen nur die enge Abstimmung mit dem Finanzamt weiter. Die Unterstützung durch einen Steuerberater wäre sicherlich hilfreich.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
August 2018

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