Antwort
Zunächst ist anzumerken, dass die sog. „Kleinunternehmerregelung“ für Gewerbetreibende und Freiberufler gleichermaßen gilt und allein den Aspekt der Umsatzsteuerpflicht betrifft. Nach § 19 UStG ist Kleinunternehmer, wer im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Umsatzgrenze von 17.500 Euro und im aktuellen Wirtschaftsjahr die Grenze von 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung wird auf den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Zudem entfällt die sog. Vorsteuerabzugsberechtigung. Nähere Informationen zur Kleinunternehmerregelung finden Sie unter
www.existenzgruender.de
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Selbst wenn Sie Kleinunternehmer sind, haben Sie ggfs. Einkommensteuer zu zahlen. Die Einkommensteuer richtet sich nach der Höhe Ihrer Einnahmen. Lesen Sie hierzu www.existenzgruender.de
Es gilt nun zu klären, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt. Was das Verfassen von Texten als Journalist / Autor betrifft, ist anzumerken, dass die klassisch zum Berufsbild des Journalisten gehörenden Tätigkeiten als freiberuflich im einkommensteuerlichen Sinne einzustufen sind. Auch die sog. schriftstellerische Tätigkeit gehört grundsätzlich zu den Freien Berufen i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG. Eine schriftstellerische Tätigkeit liegt vor, wenn eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niedergelegt werden (vgl. BFH IV R 142/72 v. 20.10.75, BStBl II 76, 192).
Bezogen auf Ihr Vorhaben - Durchführung von Weinseminaren - ist Ansatzpunkt für die Freiberuflichkeit die sog. „unterrichtende“ Tätigkeit sein. Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Eine Freiberuflichkeit wäre also grundsätzlich zu bejahen.
Allerdings ist zu beachten, dass unabhängig von der freiberuflichen Anmeldung der Tätigkeit, die Gewerbeämter im lehrenden Bereich zunehmend dazu tendieren, hierfür eine Gewerbeanmeldung zu fordern. Die Begründung aus Sicht der Gewerbebehörden lautet: Eine Dienstleistung höherer Art liegt nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Sollte das Gewerbeamt Zweifel haben, müssen Sie entsprechend argumentieren (Weiterbildungen, Berufserfahrung u.a.).
Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, so brauchen Sie keinen Gewerbeschein. Die Anmeldung erfolgt beim Finanzamt mittels sog. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Gewerbliche Tätigkeiten hingegen müssen beim örtlich zuständigen Gewerbeamt (gemeindeabhängig auch Ordnungsamt u.a. genannt) angemeldet werden. Die Anmeldung kostet in der Regel ca. 30 Euro.
Beachten Sie abschließend noch die folgenden Hinweise:
Die Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- /Gewerbeamt und ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Die einkommensteuerliche Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) folgt nach den gleichen Grundsätzen, unabhängig davon, ob Sie Ihr Vorhaben im Haupt- oder Nebenerwerb ausüben.
Klären Sie vorab die sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten im Rahmen einer Selbstständigkeit im Nebenerwerb (Telefonat mit Krankenkasse u.a.), um später keine bösen Überraschungen zu erleben.
Quelle:
Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Juli 2017
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