Antwort
Der Online-Vertrieb von Software ist schlichtweg gewerblich. Rechtlich wird diese Form des Handels mit dem Verkauf von Computer-Programmen auf Datenträgern gleichgesetzt. Würden Sie etwa auf einer eigenen Homepage nur Demo-Versionen Ihrer Software zu Werbezwecken anbieten und den Vertrieb einem externen Händler überlassen, so wäre dies noch als freiberuflich im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen. Mit dem Eigenvertrieb von Software im Internet schaffen Sie laut Rechtsprechung eine „neue Erwerbsgrundlage“, im Gegensatz zur Bereitstellung von Software für einzelne Auftraggeber oder zum Vertrieb durch Dritte.
Sie würden bei Eigenvertrieb also sowohl eine freiberufliche Dienstleistung als Softwareentwickler anbieten als auch einen gewerblichen Eigenvertrieb führen. Möglicherweise läge bei Ihnen damit eine „trennbar gemischte Tätigkeit“ vor. Hierbei übt ein Einzelfreiberufler sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, wobei diese steuerlich getrennt zu behandeln sind. Dies ist aber nur der Fall, wenn zwischen den beiden Bereichen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies wäre hier der Fall. Für eine getrennte Behandlung sind getrennte Rechnungsstellung und Buchführung erforderlich sowie separate Bank- und Kassenkonten. Betriebsausgaben sind durch Schätzung aufzuteilen. Wenn Ihre gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten also getrennt in Rechnung gestellt und verbucht werden können, haben Sie auch getrennte Erfassungen bei der Steuer. Das können Sie unter einer Steuernummer machen. Sie benötigen in Ihrer Einkommensteuererklärung lediglich zwei getrennte Formulare, für selbstständige (= hier freiberufliche) und gewerbliche Tätigkeiten.
Interessant wird es dann, wenn Software zeitlich befristet überlassen wird (vermietet). Dann könnten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Für die Handhabung derartiger Feinheiten ist ein Steuerberater zu empfehlen.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
April 2018
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