Antwort
Sie geben Tätigkeiten als Projektmanager (hier: beratender Betriebswirt), Autor, Übersetzer und Immobilienmakler an. Im Folgenden werden die von Ihnen genannten Dienstleistungen einzeln im Hinblick auf Freiberuflichkeit nach dem Einkommensteuergesetz und der einschlägigen Rechtsprechung betrachtet.
Beginnen wir mit dem beratenden Betriebswirt. Hier wird für die Freiberuflichkeit zunächst ein bestimmtes Qualifikationsniveau gefordert. Außer der Ausbildung an einer Hochschule kann auch der Abschluss als staatlich geprüfter Betriebswirt genügen. Über diese Anforderung hinaus gilt auch (Zitat) „ein vergleichbares Selbststudium als ausreichend, verbunden mit praktischer Erfahrung, Kenntnissen in allen hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden können. Er muss die fachliche Breite seines Wissens bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen können und auch einsetzen. … Die notwendige Breite der Betätigung ist allerdings schon dann vorhanden, wenn sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft bezieht (BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 73/83). Nicht ausreichend ist die Tätigkeit, wenn sie sich nur auf einen engen Teilbereich der Betriebswirtschaft bezieht.“ (Zitatende)
Quelle: Urteil vom 14.08.1990, Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 2 K 57/88
Schwerpunkte der BWL sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen. Unschädlich in Bezug ist es, wenn die Dienstleistung auf eine bestimmte Branche beschränkt ist.
Kommen wir zum Autor: Schriftstellerisch ist tätig, wer eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt. Hierzu zählen auch Inhalte, die lediglich Vorgänge beschreiben, also nicht besonderen künstlerischen Anspruch erheben. Die Schriftform schließt eine Vortragstätigkeit aus. Lediglich die Lesung von Autoren aus eigenen Werken wird noch der schriftstellerischen Tätigkeit zugeordnet und damit der freiberuflichen Ausprägung dieses Berufes.
Übersetzer/in ist in Deutschland keine geschützte Berufsbezeichnung. Entsprechend groß ist auch die Konkurrenz. Als Übersetzer sind Sie normalerweise freiberuflich tätig, wenn Sie die entsprechende fachliche Kompetenz nachweisen können. Ein Abschluss als „staatlich geprüfter Dolmetscher/Übersetzer“ oder ein Hochschulabschluss ist hier für die Freiberuflichkeit unabdingbar. Entscheidend ist auch die Leistungserbringung in eigener Person (Vergabe von Aufträgen an Dritte nur in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die hierbei übersetzten Sprachen nicht selbst beherrscht werden). Wenn Sie wissenschaftliche Übersetzungen anbieten, müssen Sie nachweislich auch über ausreichende Kenntnisse in der jeweiligen Wissenschaft verfügen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Sie Ihre Übersetzertätigkeit beim zuständigen Finanzamt anzeigen als „selbstständige Tätigkeit“ im Gegensatz zur gewerblichen Selbstständigkeit.
Der Beruf des Immobilienmaklers wird nicht den freien Berufen zugeordnet. Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich in Verbindung mit einer behördlichen Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung. Der Zugang zu dieser Erlaubnis ist mit überschaubaren Anforderungen verbunden, unabhängig von vielfachen und vielfältigen Bemühungen um Qualitätssicherung in diesem Berufsstand.
Ergebnis: Als Projektmanager bzw. beratender Betriebswirt sind Sie ohne abgeschlossene (Hochschul-)Ausbildung als gewerblich einzustufen, als Autor und Übersetzer können Sie bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen freiberuflich tätig sein und als Immobilienmakler üben Sie eindeutig ein Gewerbe aus.
Möglicherweise liegt bei Ihnen also eine „trennbar gemischte Tätigkeit“ vor. Hierbei übt ein Einzelfreiberufler sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, wobei diese steuerlich getrennt zu behandeln sind. Dies ist aber nur der Fall, wenn zwischen den beiden Bereichen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Für eine getrennte Behandlung sind getrennte Rechnungsstellung und Buchführung erforderlich sowie separate Bank- und Kassenkonten. Betriebsausgaben sind durch Schätzung aufzuteilen. Wenn Ihre gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten also getrennt in Rechnung gestellt und verbucht werden können, haben Sie auch getrennte Erfassungen bei der Steuer. Freiberufliche Dienstleistungen zeigen Sie dem Finanzamt an, ein Gewerbe dem Gewerbeamt.
Zum Kleingewerbetreibenden: Ein Unternehmer, der nicht nach dem Handelsgesetzbuch als Kaufmann bezeichnet werden kann, betreibt ein Kleingewerbe. Er ist somit nicht verpflichtet, die Rechte und Pflichten der Kaufleute auszuüben. So besteht etwa keine Buchführungspflicht. Eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung genügt.
Das Kleingewerbe ist nicht verwechseln mit der Kleinunternehmerregelung. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Steuern/Kleinunternehmerregelung/inhalt.html
Sie können nur dann mehrere Kleinunternehmen gleichzeitig zu führen, wenn deren Umsatz insgesamt die Grenzen von 17.500 Euro Umsatz (im vergangenen Jahr) und 50.000 Euro (im laufenden Jahr) nicht überschreitet. Die Kleinunternehmerregelung gilt für den Unternehmer, nicht für seine Unternehmen.
Zu den steuerlichen Pflichten von Kleingewerbetreibenden zählen Buchführung und Steuern. Die entsprechenden Vorschriften beinhalten eine Steuerbefreiung von Kleingewerbetreibenden, deren Jahresumsatz 17.500 Euro nicht übersteigt. Merke: Unterhalb dieser Grenze sind Kleingewerbetreibende und Kleinunternehmer steuerlich gleichgesetzt - Umsatzsteuer, Gewerbesteuer oder andere Unternehmenssteuern müssen sie nicht zahlen. Grundlage hierfür ist lediglich die Einkommensteuererklärung. Gewerbebetriebe mit einem Umsatz von mehr als 17.500 Euro jährlich müssen Umsatzsteuer abrechnen. Bei einem jährlichen Gewinn von etwa 25.000 Euro besteht Gewerbesteuerpflicht. Dies sind allgemeine Angaben, die tatsächliche Steuerbelastung hängt von den spezifischen Gegebenheiten in Ihrem Unternehmen ab. Wie Sie von Ihrem Finanzamt anfänglich steuerlich eingestuft werden, hängt von Ihren Angaben in einem Fragebogen ab, den Sie zu Beginn Ihrer Selbstständigkeit beim Finanzamt einreichen müssen („Fragebogen zur steuerlichen Erfassung).
Ihre Buchführungspflichten als Kleinunternehmer ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch. Wenn Ihr Umsatz unter 500.000 Euro und der Gewinn unter 50.000 Euro im Jahr liegen, können Sie eine vereinfachte Gewinnermittlung in Form der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) vornehmen. Es geht aber noch einfacher: Solange die Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 Euro liegen, darf der Gewinn formlos ermittelt werden. Dazu dienen die Formulare für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (selbstständig ist hier gleichbedeutend mit freiberuflich). Alle anderen Kleingewerbetreibenden erledigen die Gewinnermittlung mittels der „Anlage EÜR“ in der Einkommensteuererklärung. Alle genannten Formulare gibt es in elektronischer Form.
Vertiefende Informationen zum Thema Steuern bietet das BMWi unter http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Steuern/inhalt.html
Nähere Informationen zur Selbstständigkeit von Studierenden erhalten Sie beim BMWi unter http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Entscheidung/Ihre-Startposition/Studierende/inhalt.html
Hinweise zu Teilzeit- und Kleinstgründungen finden Sie ebenfalls beim BMWi unter http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Entscheidung/Gruendungsarten/Teilzeit-Kleinstgruendungen/inhalt.html
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
April 2018
Tipps der Redaktion: