Navigation

Journalismus und PR-Tätigkeit: gemischte Tätigkeit?

Frage

Ich möchte mich selbständig machen im Bereich PR / Redaktion / Social Media. Ich bin studierte Publizistin und möchte als Freie in folgenden Bereichen arbeiten: - PR- und Social Media Beratung / Konzept / Strategie, - Texterin / PR / journalistische Tätigkeit div. Online-Medien, - Dozentin Social Media / PR / Kommunikationsberaterin. Jetzt ist mir nicht klar, da dies (glaube ich) teilweise eine gewerbliche Tätigkeit (PR) und teilweise eine freiberufliche Tätigkeit (Text, PR-Texterin / Journalistin / Bloggerin) ist, wie ich das anmelden muss. Beides? Kann man beides anmelden?

Antwort

PR-Beraterinnen werden von der Finanzverwaltung in der Regel als gewerblich angesehen. Als PR-Beraterin sind Sie normalerweise für die Darstellung von Unternehmen in der Öffentlichkeit zuständig. Sie erreichen dies durch Pressearbeit, also die Kontaktaufnahme zu Medien, die Veranstaltung von Pressekonferenzen und die Herstellung von langfristigen Kontakten zwischen Journalisten und Unternehmen usw. Sie erarbeiten Strategien für die Öffentlichkeitsarbeit, erstellen Pressemitteilungen und werten in Effizienzanalysen den Erfolg ihrer Arbeit aus. Damit haben Sie eine große Nähe zu den Freien Berufen. Allerdings sieht dies die Rechtsprechung für den Regelfall anders.

Leitsatz: Die PR-Beratung stellt nach der Rechtsprechung eine nicht trennbar gemischte Tätigkeit dar, deren vorherrschendes Element das Gewerbe ist. Auch wenn man annehmen wollte, eine PR-Beraterin sei mit den von ihr verfassten Text- und Bildbeträgen (Pressemitteilungen) journalistisch oder jedenfalls schriftstellerisch tätig geworden, ist ihre Gesamttätigkeit auf der Grundlage der vom FG getroffenen, den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) doch einheitlich als gewerblich einzustufen. Übt eine Steuerpflichtige sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so sind sie nach der (jüngeren) steuerlichen Rechtsprechung zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Das gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 11. Juli 1991 IV R 102/90, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413). Sind allerdings Tätigkeiten derart miteinander verflochten, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen, so liegt eine einheitliche Tätigkeit vor, die steuerlich danach zu qualifizieren ist, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht (Senatsurteil in BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413).
Quelle: vgl. BFH-Urteil vom 24.09.1998, Az.: IV R 16/98


Redaktion ist eine journalistische Tätigkeit und damit steuerlich freiberuflich, wenn diese Bedingungen erfüllt sind: Als Journalist gilt diejenige, die Sachverhalte in eigene Worte fasst und mit ihren Werken Urheberrechte erlangt und verwertet. Dies gilt grundsätzlich auch für Blogging, wenn Sie dabei inhaltlich tätig sind, also Wissen oder Erkenntnisse vermitteln mit Ihren eigenen Worten.


Ihre Tätigkeit als Dozentin und Trainerin ist den Freien Berufen zuzuordnen, wenn es sich um einen Tätigkeitsberuf in Form der "unterrichtenden" Tätigkeit handelt.

"Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form"(vgl. BFH-Urteile vom 13. Januar 1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18. April 1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).

Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt u. a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen an den/die Lernwilligen voraus. Dies schließt einen Individualunterricht zwar nicht aus, wie sich auch aus den Urteilen des IV. Senats zum Fitness- und Bodybuilding-Studio ergibt (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). In diesen Fällen wird bei der Durchführung eines nach Lehrziel und Lehrmethode feststehenden Programms - Training des Körpers unter Zuhilfenahme von Geräten - der Unterricht auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen abgestellt. Lassen sich jedoch Kenntnisse nicht aufgrund eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lehrprogramms vermitteln, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit.


Ergebnis: Sie können die verschiedenen Tätigkeiten in der Praxis wohl nicht trennen. Da Sie nicht bestimmen können, welche Tätigkeit in Zukunft überwiegt, könnten Sie insgesamt von einer steuerlich freiberuflichen Tätigkeit ausgehen und Ihrem Finanzamt einen Freien Beruf anzeigen, bei der die PR-Beratung Ihre Gesamtdienstleistung nicht prägt. Eine formale Anerkennung Ihrer Freiberuflichkeit bekommen Sie nur über die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Diese bekommen Sie nur mit erheblichen Kosten und dem Risiko, als gewerblich eingestuft zu werden. Folglich könnten Sie bei vorwiegender Tätigkeit als PR-Beraterin nachträglich als Gewerbetreibende eingestuft werden. Wenn Ihre Umsätze insgesamt unterhalb jener Grenze bleiben, die über eine Gewerbesteuerpflicht tatsächlich zu Gewerbesteuerzahlungen führt, könnten Sie ungeachtet Ihrer Einstufung einheitlich als Freiberuflerin gelten. Sie benötigen also nur eine Expertise zu dieser "Zahlgrenze", ab der Gewerbesteuer tatsächlich fällig wird. Für die Bestimmung dieser Grenze müssten Sie fachlichen Rat einholen durch einen Steuerberater. Wenn die PR-Beratung in Zukunft überwiegt, müssten Sie den Freien Beruf und das Gewerbe trennen. Ist dies auf Grund der Einheitlichkeit Ihrer Dienstleistungen nicht möglich, wäre ein Gewerbe gegeben.

In Kurzform: Teilweises oder vollständiges Gewerbe ist unbedenklich, solange über die Gewerbesteuerpflicht hinaus diese Steuer nicht tatsächlich gezahlt werden muss!


Gerne hätte ich Ihre Anfrage einfacher beantwortet, aber die Rechtslage steht dem entgegen.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Diplom-Betriebswirt (FH)
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
September 2014

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben