Antwort
Als Ingenieur für Maschinenbau stehen Ihnen grundsätzlich mehrere Wege in den freien Beruf offen: die schriftstellerische Tätigkeit, die Informatik oder der Unterricht, mit Einschränkungen auch die künstlerische Tätigkeit.
Schriftstellerische Tätigkeit
Hierzu stellt der Bundesfinanzhof (BFH) fest: Eine schriftstellerische Tätigkeit erbringt derjenige, der eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt. Die selbstständige Tätigkeit eines Steuerpflichtigen, der eigene Gedanken in der Form eines Softwarelernprogramms für PC verfasst, ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn das Lernprogramm für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Programm einem aus der Sicht des Verfassers zahlenmäßig nicht bestimmbaren Personenkreis verfügbar gemacht werden soll (BFH Urteil vom 10.9.1998, IV R 16/97, BStBl II 1999, 215). Ein technischer Redakteur, der Anleitungen zum Umgang mit technischen Geräten verfasst, übt keine gewerbliche, sondern eine freiberufliche schriftstellerische Tätigkeit aus, wenn der auf der Grundlage mitgeteilter Daten erstellte Text als eine eigenständige gedankliche Leistung des Autors erscheint (BFH-Urteil vom 25. 4. 2002 IV R 4/01, BStBl. 2002 II, 475). Im Gegensatz zur künstlerischen Tätigkeit kommt es auf eine bestimmte Qualität der Internet-Dienste nicht an, sie müssen also weder wissenschaftlichen noch von künstlerischen Anforderungen genügen. Da Sie Online-Kurse und Filme entwickeln, wäre die schriftstellerische Tätigkeit für Sie wohl der beste Weg in den freien Beruf.
Software-Entwicklung
In Ratgebern ist immer wieder zu lesen, dass neben der Entwicklung von Systemsoftware auch die Projektierung von Anwendersoftware den freiberuflichen Tätigkeiten zugeordnet wurde. Der Bundesfinanzhof stellt fest, dass „nicht jede Tätigkeit im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware eine freiberufliche im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist“. Wer Anwendersoftware als Freiberufler entwickelt, muss eine „qualifizierte“ Tätigkeit ausüben in dem Sinne, dass er komplexe Aufgaben erfüllt, die den Anforderungen an eine ingenieurähnliche Dienstleistung entsprechen. Entsprechende Nachweise sind erforderlich. Hier sind Argumente von Bedeutung wie der Ausschluss von Anwendungen, die nicht in kundenspezifischen Softwarelösungen zum Ausdruck kommen. Dieser Zugang in den freien Beruf wäre ebenfalls denkbar.
Unterrichtende Tätigkeit
Stichwort „persönliche Beziehung zum Schüler“: Da die Freiberuflichkeit im Besonderen dadurch charakterisiert ist, dass die Leistung persönlich und eigenverantwortlich erbracht wird, ist es zwingend erforderlich, dass im Rahmen von Online-Diensten ein deutlich interaktiver Austausch in individueller und spezifischer Form vorliegt. Dies liegt hier offenbar nicht vor und damit kein freier Beruf! Nähere Informationen zur unterrichtenden Tätigkeit bietet das BMWi mit der PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101 KB)
Künstlerische Tätigkeit
Da wäre noch die Möglichkeit einer künstlerischen Tätigkeit. Diese schließe ich hier aus, weil der Nachweis schwierig ist und die schriftstellerische oder auch Ingenieurtätigkeit ausreichende Begründungen für Ihre Freiberuflichkeit darstellen.
Zum Online-Vertrieb
Die Verwertung eigener schriftstellerischer Erzeugnisse geht über den Rahmen freiberuflicher Tätigkeit hinaus, wenn sich die organisatorische Einrichtung nicht auf eine der schriftstellerischen Tätigkeit dienende Funktion beschränkt, sondern eine neue Erwerbsgrundlage schafft; durch gewerblichen Massenvertrieb verliert eine ihrer Natur nach schriftstellerische Tätigkeit ihren freiberuflichen Charakter (BFH-Urteil vom 11.5.1976 VIII R 111/71, BStBl. 1976 II, 641). Bei Vertrieb durch Dritte bleibt der freiberufliche Charakter der Tätigkeit erhalten!
Ergebnis
- Der Vertrieb - durch wen auch immer - ist in jedem Fall gewerblich.
- Wenn Sie eigenständig entwickelte Software und Videos verkaufen oder verkaufen lassen, können Sie zwar als Schriftsteller oder Ingenieur freiberuflich tätig sein, aber Sie haben zunächst schlichtweg niemanden, dem Sie diese Leistungen in Rechnung stellen können. Es würden also die freiberuflichen Einkünfte fehlen. Anders formuliert: Der Wert der freiberuflichen Leistungen wäre im Verkaufspreis der Software enthalten.
- Es gäbe noch die Möglichkeit, den freien Beruf und den Vertrieb Ihrer Programme in getrennten Unternehmen zu realisieren. In dieser Variante wäre es auch möglich, dass der Freiberufler dem Online-Vertrieb seine Leistungen in Rechnung stellt. (Nicht nur) für diese Konstruktion ist aber unbedingt die Unterstützung durch einen Steuerberater zu empfehlen! Im Steuerdeutsch: Sie würden eine „trennbar gemischte Tätigkeit“ ausüben, also freiberuflich und gewerblich.
- Erbringen Sie Software-Entwicklung und Filmproduktion sowie Verkauf in einem Unternehmen, so müssen Sie von einem Gewerbebetrieb ausgehen.
Bedenken Sie, dass Sie nicht nur Einkünfte aus der Bereitstellung von Online-Kursen und Videos erzielen, sondern auch aus der entgeltlichen Überlassung des Urheberrechts.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Oktober 2018
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