Antwort
a) Die Grenzen von 50.000 Euro für den Gewinn und 500.000 Euro für den Umsatz gelten für alle Unternehmen, die ansonsten nicht bilanzierungspflichtig sind, also auch für Sie als Einzelunternehmer, der unterhalb dieser Grenzen nur Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen muss. Der Einzelkaufmann muss sein Unternehmen grundsätzlich nicht im Handelsregister eintragen lassen. Es besteht also Wahlmöglichkeit. Der Kaufmann ist jedoch dann zur Anmeldung seines Gewerbes zum Handelsregister verpflichtet, wenn es sich um ein Handelsgewerbe handelt. Ein solches Handelsgewerbe liegt vor, wenn zu dem Gewerbebetrieb nach Art und Umfang kaufmännische Einrichtungen erforderlich sind. Dabei bedeutet kaufmännische Einrichtung u.a. kaufmännische Buchführung und Bilanzierung. Dabei gibt es keine Schwellenwerte etwa des Umsatzes, obwohl der Umsatz eine Rolle spielt. Maßgebend ist das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit. Am Beginn Ihrer Selbstständigkeit auch als Immobilienmakler dürfte eine Anmeldung im Handelsregister nicht erforderlich sein.
b) Kleingewerbetreibende und Freiberufler sind nicht zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet. Als Unterrichter zeigen Sie Ihre Tätigkeit dem Finanzamt an und machen Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Gewinn- und Umsatzgrenzen unter a) gelten aber auch hier.
c) Das ist und bleibt gewerblich. Wenn Sie die Vermittlungsprovisionen getrennt von b) in Rechnung stellen können, so haben Sie drei Tätigkeiten und verbuchen diese entsprechend. Wenn b) und c) nicht trennbar sind, so gilt das Folgende: Es entscheidet das Gesamtbild der Tätigkeit über ein freiberufliches oder gewerbliches Unternehmen. Dies bemisst sich nicht nach den Anteilen der Tätigkeiten am Umsatz oder Gewinn, sondern nach der Tätigkeit, die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt. Eine gewerbliche Tätigkeit muss dann angenommen werden, wenn der Betrieb nach außen hin als eine Einheit auftritt und sich die freiberufliche Tätigkeit als Ausfluss der gewerblichen Tätigkeit darstellt oder wenn ein einheitlicher Erfolg bzw. Leistung geschuldet wird und in der gewerblichen Tätigkeit auch freiberufliche Elemente enthalten sind. Ob die Voraussetzungen für eine getrennte Beurteilung vorliegen oder ob die Tätigkeit nach dem Gesamtbild einheitlich als gewerblich oder freiberuflich zu qualifizieren ist, ist je nach Einzelfall zu entscheiden (OFD-Koblenz, Verfügung vom 12.5.2004, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 013/04, S. 2246 A, DStR 04, 1339).
Wenn es möglich ist, sollten Sie also "sauber" trennen. Dies bedeutet vor allem voneinander unabhängige Rechnungsstellung und getrennte Verbuchung (nach Kostenstellen). Separate Unternehmen wären insbesondere auf Grund der Verdoppelung von Freibeträgen bzw. Freigrenzen bei Gewerbe- und Umsatzsteuer sowie der Verpflichtung zur Bilanzierung vorteilhafter.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Juni 2014