Antwort
Als Geigenbauer erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Sie sind mit diesen Einkünften einkommensteuer-, gewerbesteuer- und umsatzsteuerpflichtig. Wenn Sie bisher angestellt waren, hat Ihr Arbeitgeber für Sie die Lohnsteuer monatlich an das Finanzamt abgeführt. Als selbständig tätige Steuerpflichtige muss man diese Vorauszahlungen zur Einkommensteuer selbst an das Finanzamt abführen. Diese setzt das Finanzamt anhand des zu erwartenden Gewinns fest. In der Gewerbesteuer gibt es für Einzelunternehmer einen Freibetrag in Höhe von 24.500,00 Euro. Solange Sie weniger Gewinn erzielen, zahlen Sie keine Gewerbesteuer. Die Umsatzsteuer wird vom Endabnehmer getragen. Sie müssen in Ihren Rechnungen 19% Umsatzsteuer ausweisen. Durch die monatlichen-, vierteljährlichen oder jährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen führen Sie diese vom Kunden bezahlte Steuer an das Finanzamt ab. Als Unternehmer können Sie sich durch die Umsatzsteuervoranmeldung die von Ihnen getragene Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.
Sind Sie staatlich geprüfter Masseur? Dann können Sie die Massagetätigkeit als selbständige Tätigkeit (§ 18 EStG) ausführen. Sie sind dann nur einkommensteuer- und umsatzsteuerpflichtig, nicht jedoch gewerbesteuerpflichtig. Bei der Einkommensteuer verhält es sich, wie bei Ihrer Gegenbauertätigkeit (s.o.). Umsatzsteuerlich gibt es eine Befreiung, soweit Sie medizinische Massagen durchführen, also eine Verordnung vom Arzt vorliegt. Ist dies nicht gegeben, müssen Sie genau wie als Geigenbauer 19% des Umsatzes als Umsatzsteuer in Ihrer Rechnung ausweisen und i.R.d. Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abführen. Sind Sie kein stattlich geprüfter Masseur, beziehen Sie aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Ich empfehle für beide Tätigkeiten einzelne Buchhaltungen mit jeweils eigenem Konto und eigenen Kassen zu führen. Neben der betriebswirtschaftlichen Klarheit ist dies dringend notwendig, falls Sie gewerbliche und freiberufliche Einkünfte nebeneinander erzielen. Wenn Sie alles „in einen Topf“ buchen, „infiziert“ die handwerkliche Tätigkeit auch Ihre ggf. freiberufliche Tätigkeit.
Umsatzsteuerlich führen Sie immer nur ein Unternehmen. Die beiden Buchungskreise müssen also konsolidiert werden und in einer einheitlichen Umsatzsteuererklärung deklariert werden.
Quelle: Dipl.-Finanzwirt Ludger van Holt
- Steuerberater -
Pudell und Partner PartGmbB
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Juni 2017
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