Antwort
Um Ihre Frage beantworten zu können, sind zunächst zwei Bereiche voneinander zu trennen: Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Aus Sicht der Einkommensteuer erzielen Sie als Freiberuflerin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 Einkommensteuergesetz). Das könnte bei der Ernährungsberatung der Fall sein. Ob es sich bei Ihrer konkreten Tätigkeit dann tatsächlich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, wäre dann zu klären.
Es ist ohne weiteres möglich, daneben ein Gewerbe zu betreiben (Online-Shop). Damit erzielen Sie dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Einkommensteuergesetz). Für jede dieser unterschiedlichen Tätigkeiten ermitteln Sie Ihren Gewinn gesondert über die Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung (vorausgesetzt, Sie stellen nicht freiwillig eine Bilanz dafür auf).
Im Bereich der Umsatzsteuer sind Sie mit allen Ihren Tätigkeiten Unternehmerin. Hier gilt für Sie dann grundsätzlich die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz), wenn Ihre Einkünfte im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden. Sie geben daher nur eine einzige Umsatzsteuererklärung pro Jahr für alle Ihre Tätigkeiten gemeinsam ab.
Ihre neuen Tätigkeiten sollten Sie jeweils beim Finanzamt anmelden. Das können beliebig viele Tätigkeiten sein. Es ist nicht erforderlich, eine Tätigkeit abzumelden, wenn Sie eine neue beginnen. Ganz richtig gehen Sie davon aus, dass Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit (Online-Shop) möglicherweise bei Ihrer Gemeinde anmelden müssen. Freiberufliche Tätigkeiten müssen Sie dort nicht anmelden, jedoch kann die Beurteilung, was im Sinne des Gewerberechts als freiberuflich oder als gewerblich gilt, im Einzelfall eine andere sein als im Steuerrecht.
Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
Juli 2019
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