Antwort
Beginnen wir mit der Freiberuflichkeit von Sozialpädagoginnen: Eine steuerliche Freiberuflichkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen ist dann gegeben, wenn diese Tätigkeiten ausüben, die auch zum Berufsbild der Diplom-Psychologen zählen. Die (nicht therapeutisch tätigen) Psychologen sind im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz als freier Beruf benannt in Form eines so genannten „Katalogberufes“. Wer einem dieser Katalogberufe ähnlich sein will, muss eine vergleichbare Ausbildung und eine entsprechende Tätigkeit vorweisen. Bislang war zu Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit Hochschulabschluss als freiem Beruf keine Rechtsprechung im Bereich des Einkommensteuerrechts bekannt. So konnte auf die gängige Praxis in den Finanzverwaltungen verwiesen werden, diesen Berufsstand als freiberuflich anzusehen, sofern die Tätigkeiten mit denen von Diplom-Psychologen vergleichbar waren. Ausnahmen konnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Mittlerweile liegt jedoch ein Urteil des Finanzgerichts Köln vor, das zu einem anderen Ergebnis kommt (Finanzgericht Köln, 15-K-243/14, Urteil vom 01.06.2017). Demnach ist eine Diplomsozialarbeiterin bei der Betreuung behinderter und suchtkranker Menschen gewerblich tätig. Nun erscheint dieses Urteil nicht als der Weisheit letzter Schluss, da die Ähnlichkeit zu Diplom-Psychologen offenbar nicht (hinreichend) berücksichtigt wurde. Jedoch muss davon ausgegangen werden, dass die Finanzämter darauf Bezug nehmen.
Die Übungsleiterpauschale ist nicht zwingend an den Freiberuflerstatus gebunden. Sofern Sie die damit verbundene Tätigkeit im Nebenberuf ausüben und - wie bei Ihnen - für einen öffentlichen Träger dieser Dienstleistung tätig sind, können sie diese Pauschale erhalten und gleichzeitig den Status der Freiberuflerin beanspruchen. Allerdings steht die „sozialpädagogische Dienstleistung“ in der Kinder- und Jugendhilfe unter dem oben dargestellten Vorbehalt auf Grund der neueren Rechtsprechung, der auch für die psychosoziale Beratung gilt, zu der wir nun kommen.
Die psychosoziale Beratung anzubieten in Verbindung mit einer speziellen Methode im Bereich der Quantenphysik führt in die höchst spannende Schnittstelle der Wissenschaft, in den Quantenzustand des Geistes. Allerdings ist hierzu festzustellen, dass freiberufliche Dienstleistungen grundsätzlich nur im Rahmen wissenschaftlich anerkannter Verfahren erbracht werden. Dies gilt auch für psychosoziale Beratung. Hier müssen Sie damit rechnen, nicht als freiberuflich eingestuft zu werden.
Als Autorin eines eBooks für Kinder sind Sie grundsätzlich freiberuflich tätig im steuerlichen Sinn. Ebenso prinzipiell sind Verlage - auch Online-Verlage - gewerblich. Nach der Rechtsprechung können allerdings Schriftsteller ihre Werke selbst verlegen und dabei den Status der Freiberufler erhalten, solange Selbstverlag und Eigenvertrieb sich auf eine „der schriftstellerischen Tätigkeit dienende Funktion” beschränken und keine „neue Erwerbsgrundlage darstellen”. Erst wenn die „zu diesem Zweck geschaffene organisatorische Einrichtung“ darüber hinaus geht, werden die Autoren zu Gewerbetreibenden. Wenn Sie etwa Bücher anlässlich von Lesungen verkaufen, so ist dies noch der schriftstellerischen Tätigkeit zuzuordnen. In diesem Zusammenhang wird auch von „gewerblichem Massenvertrieb“ gesprochen. Hier kommt also die Zahl der verkauften Werke als entscheidendes Kriterium hinzu. Allerdings gibt es dafür keine festgeschriebenen Grenzen. Die Stiftung Warentest nennt als typische Indizien für gewerblichen Verkauf regelmäßigen Handel, hohe Umsätze, häufige Verkäufe von gleichartigen Produkten oder Neuware. Außerdem werde in der Finanzverwaltung eine Faustformel von mehr als 40 Verkäufen innerhalb „weniger Monate“ in Ansatz gebracht. Unterhalb und außerhalb dieser Vorgaben könnte auch der Verkauf im Internet noch der schriftstellerischen Tätigkeit zugeordnet werden. Wer Bücher oder eBooks durch Dritte im Internet oder herkömmlich vertreiben lässt, hat damit eine gewerbliche Dienstleistung ausgelagert.
Die Lösung für Ihre sozialpädagogischen Nebentätigkeiten kann im Zweifelsfall in einer offenen Kommunikation mit dem Finanzamt liegen. Denn: Das Finanzamt hat auch eine beratende Aufgabe.
Sollten Sie sich - teilweise - auf eine gewerbliche Betätigung verständigen, so hilft Ihnen ein Hinweis auf die Gewerbesteuer: Als Einzelunternehmerin wird Ihnen bei der Gewerbesteuer ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewinn gewährt.
Sie bieten also wohl gewerbliche und freiberufliche Dienstleistungen an. Möglicherweise liegt bei Ihnen damit eine „trennbar gemischte Tätigkeit“ vor. Hierbei übt eine Einzelfreiberuflerin sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, wobei diese steuerlich getrennt zu behandeln sind. Dies ist aber nur der Fall, wenn zwischen den beiden Bereichen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Für eine getrennte Behandlung sind getrennte Rechnungsstellung und Buchführung erforderlich sowie separate Bank- und Kassenkonten. Betriebsausgaben sind durch Schätzung aufzuteilen. Wenn Ihre gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten also getrennt in Rechnung gestellt und verbucht werden können, haben Sie auch getrennte Erfassungen bei der Steuer. Das können Sie unter einer Steuernummer machen. Sie benötigen in Ihrer Einkommensteuererklärung lediglich zwei getrennte Formulare, für selbstständige (= hier freiberufliche) und gewerbliche Tätigkeiten.
Beachten Sie bitte: Nebenberuflich Selbstständige müssen die Nebentätigkeit der Krankenkasse mitteilen.
Das BMWi bietet vertiefende Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen an: http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Entscheidung/Gruendungsarten/Teilzeit-Kleinstgruendungen/inhalt.html
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
April 2018
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