Antwort
Solange Sie mit Ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht in die Lage kommen, tatsächlich Gewerbesteuer abführen zu müssen, ist der von Ihnen beschriebene Sachverhalt unbedenklich. Andernfalls sollten Sie über eine Trennung nachdenken. Die Rechtsprechung ermöglicht der Freiberuflerin neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit auch gewerblich tätig zu werden. Demnach können Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG erzielt werden. Dabei sind zu unterscheiden trennbar gemischte und untrennbar gemischte Tätigkeiten. Bei untrennbaren Tätigkeiten ist demnach entscheidend, welche der Tätigkeiten für das Erscheinungsbild der Gesamtbetätigung prägend im Vordergrund ist. Die Geprägetheorie ist aber nur bei Tätigkeiten anwendbar, die als einheitlich anzusehen sind. Dies ist i. d. R. nur dann geboten, wenn die Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsauffassung als Einheit anzusehen sind. Bei der trennbar gemischten Tätigkeit übt eine Einzel-Freiberuflerin sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, wobei diese steuerlich getrennt zu behandeln sind. Dies ist aber nur der Fall, wenn zwischen den beiden Bereichen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht - man spricht von einer gemischt-trennbaren Tätigkeit. Für eine getrennte Behandlung ist es vorteilhaft, wenn 1. eine getrennte Buchführung und
2. getrennte Bankkonten vorhanden sind.
Betriebsausgaben sind durch Schätzung aufzuteilen.
Wenn Ihre gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten getrennt in Rechnung gestellt und verbucht werden können, haben Sie auch getrennte Erfassungen bei der Steuer. Für die Einkommensteuererklärung bedeutet das: Zu den insgesamt sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes gehört auch der zu versteuernde Gewinn aus einer unternehmerischen Tätigkeit. Sie geben also Ihre Einkünfte in den jeweiligen Formularen an sowie die damit verbundenen Kosten. Die Erklärung beinhaltet auch Angaben des Steuerpflichtigen zur Eigenermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Regelfall) bzw. der erleichterten Ermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (Freiberufler, Kleinunternehmer). Der entsprechende Jahresabschluss ist der Einkommensteuererklärung beizufügen. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen. Sämtliche zu versteuernden Einkünfte werden addiert und die Steuer darauf festgelegt. Beachten Sie bitte grundsätzlich, dass Sie als Unternehmerin erweiterte Möglichkeiten haben, Kosten von der Steuer abzusetzen.
Beachten Sie bitte noch, dass selbstständig Unterrichtende grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung Bund unterliegen. Nähere Informationen finden Sie unter
www.deutsche-rentenversicherung.de (www)
Sollten bei Ihnen Zweifel bestehen hinsichtlich dieser Rentenversicherungspflicht, nutzen Sie die angegebenen Beratungsangebote.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
April 2013