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Bauingenieur: Zweitgründung Ausstellungs- und Messebau?

Frage

Ich bin Bauingenieur und möchte mich auch in diesem Bereich selbständig machen. Da ich denke, dass es nicht von vornherein mit den Aufträgen klappen wird, will ich ein „zweites Standbein“, möglicherweise ein Kleingewerbe als Einzelperson, betreiben, z.B. im Ausstellungs- und Messebau. Muss ich dafür extra ein Gewerbe anmelden? Oder reicht es, wenn ich bei der Ingenieurkammer gemeldet bin und solche Nebentätigkeiten über das angemeldete Ingenieurbüro abrechne? Gibt es konkrete Informationen über Umsatzsteuer, -voranmeldung etc., die die steuerliche und finanzielle Seite einer Gründung betrachten? Was ist im Sinne der Gründung steuerlich absetzbar? Wie ist das eigene Büro innerhalb des Wohnsitzes oder das Firmenauto zu betrachten usw.?

Antwort

Messebau wird dem erweiterten Berufsbild des Bauingenieurs zugeordnet. Um eine freiberufliche Tätigkeit handelt es sich dabei, wenn der Bauingenieur dabei folgende Aufgaben wahrnimmt: Erstellen von Entwürfen und Ausführungsplänen, statische Berechnungen, Bemessungen von Bauteilen und Tragwerksplanung. Hinzu kommen Entscheidungen über Bauverfahren, die Prüfung von Leistungen und Kostenkalkulation, sowie während der Bauausführung die Bauleitung und Organisation des Baubetriebes, schließlich Mitwirkung bei der Abnahme von Bauleistungen und der Beseitigung von Baumängeln.

Sie könnten also Ihre Ingenieurdienstleistungen auch im Messebau über Ihr Ingenieurbüro abwickeln, sofern nicht andere Gründe dagegen sprechen wie ein uneinheitliches Erscheinungsbild des Büros. In diesem Fall wäre auch ein zweiter freier Beruf denkbar in einem getrennten Unternehmen.

Kommen wir zum Kleingewerbe: Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen im Geschäftsverkehr mit den bürgerlichen Vor- und Zunamen auftreten. Geschäftsverkehr meint Korrespondenz, Rechnungen, Homepage usw. Bei Freiberuflern - also wohl auch bei Ihnen - entfällt die Verpflichtung zur Angabe eines Vornamens. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass der Vorname genannt werden sollte, um etwa die Individualität Ihres Unternehmens zu verdeutlichen oder auch (potenzielle) Klienten persönlicher anzusprechen.

Hinzufügen dürfen Sie im Gewerbe wie im freien Beruf Branchenbezeichnungen und Tätigkeitsangaben. Phantasienamen sind ebenfalls zusätzlich erlaubt. Darüber hinaus können Sie ein Logo verwenden. Namenszusätze dürfen nicht irreführend sein. So dürfen Sie nicht den Namenszusatz eines anderen, branchengleichen Unternehmens führen. Recherchen zu bestehenden Unternehmen können Sie in Branchenverzeichnissen durchführen. Im Internet finden sich unterschiedliche Anbieter für Marken- und Firmenrecherchen, nicht nur für Unternehmensbezeichnungen, sondern auch für Logos.

Wenn Sie eine zusätzliche Berufs- oder Branchenbezeichnung angeben, sollten Sie darauf achten, dass diese Benennung einer freiberuflichen Tätigkeit entspricht. Damit vermeiden Sie zunächst unangenehme Frage des Finanzamtes. Entscheidend ist natürlich Ihre Dienstleistung, und dabei sollten Sie unbedingt auch an das Marketing denken.

Nähere Informationen zur Umsatzsteuer finden Sie beim BMWi unter www.existenzgruender.de.

Wichtig ist dabei die so genannte „Kleinunternehmerregelung“. Was damit gemeint ist, verdeutlich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter www.existenzgruender.de.

Detaillierte Informationen zur Einzelunternehmung und anderen Rechtsformen finden Sie beim BMWi unter www.existenzgruender.de.

Sie können als Gründer alle Kosten absetzen, die im Zusammenhang mit der Firmengründung stehen. Dazu gehören etwa auch Rechtsanwaltskosten oder Fachliteratur, vor allem auch Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Marktauftritts. Steuerlich müssen diese Kosten in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie entstehen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass vorweggenommene Betriebsausgaben bis zu drei Jahre vor der Anmeldung des freien Berufes (oder Gewerbes) geltend gemacht werden können. Für den Nachweis dieser Kosten gelten die gleichen Anforderungen wie bei Kosten allgemein, also möglichst präzise und plausible Belege. Ist eine Existenzgründung nicht erfolgreich, so erfolgt keine rückwirkende Neuberechnung der Steuer.

Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Unternehmensberatung
September 2017

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