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Erst freiberuflich tätig, dann Franchisenehmerin: Existenzgründung?

Frage

Ich plane derzeit, mich mit einem Franchising-Konzept selbständig zu machen. Hierbei würde ich hauptsächlich organisatorisch und zu einem geringen Teil unterrichtend im Musikbereich tätig sein. Ich habe eine kaufmännische Ausbildung (IHK), Berufserfahrung als Bürokauffrau, kfm. Angestellte, Vertriebs-/Direktions-/Chefassistentin und zusätzlich circa 27 Jahre Berufserfahrung als professionelle Sängerin und Musikerin im Bereich Tanz- und Unterhaltungsmusik. Seit 2000 bin ich als freiberufliche Sängerin / Musikerin tätig. Außerdem bei der KSK versichert.

In einem der kürzlich geführten Orientierungsgespräche u.a. bzgl. Existenzgründungsförderungsmöglichkeiten kam die Frage auf, ob es sich in meinem Fall denn überhaupt noch um eine "Existenzgründung" handeln würde, da ich ja im Bereich "Musik" schon seit 2000 freiberuflich tätig bin. Allerdings bin ich - wie beschrieben - bisher ausschließlich als Sängerin / Musikerin tätig, d.h. ich habe bisher keinerlei Musikunterricht erteilt. Handelt es sich in meinem Fall nun um eine Existenzgründung bezüglich der geplanten Eröffnung einer Franchise-Filiale oder nicht?

Antwort

Von einer Existenzgründung kann man bei bereits vorliegender Selbstständigkeit dann sprechen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- neuer Geschäftszweck bzw. neue Dienstleistung, in Ihrem Fall in Verbindung mit Musik eine erzieherisch-unterrichtende Tätigkeit.
- andere Zielgruppe, hier Kinder
- die Erfordernis, einen neuen Markt zu erschließen und
- grundlegende veränderte wirtschaftliche Gegebenheiten wie in Ihrem "Fall".

Hinzu kommt das Franchising als rechtliche Neuausrichtung. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass trotz des Vorliegens der erzieherisch-unterrichtenden Tätigkeit - das wäre sozusagen eine "doppelte\'" steuerliche Freiberuflichkeit - von einem Gewerbe auszugehen ist. Wirtschaftliche und fachliche Unabhängigkeit, das Tragen des gesamten wirtschaftlichen Risikos oder eine freie Verfügbarkeit über das Unternehmen sind nicht gegeben. Deshalb ist mit Gewerblichkeit zu rechnen.

All dies schließt nicht aus, dass die Finanzverwaltung Ihre Tätigkeit als steuerlich freiberuflich akzeptiert. Aber: Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt.

Beachten Sie bitte: Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und Kosten verbunden. Unsere Empfehlung ist, der Anzeige der Aufnahme einer freiberuflichen (selbstständigen) Tätigkeit eine schriftliche Begründung beizufügen.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Januar 2013

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