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Bauernhofpädagogik für Kinder: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich möchte gern einen Jahreskurs im Sinne der Bauernhofpädagogik für Kinder anbieten. Diese sollen einmal monatlich einen Nachmittag lang Natur und Landwirtschaft erleben. Als Agrarwissenschaftlerin möchte ich so meinen Beitrag zur Öffentlichkeitsarbeit leisten, allerdings nicht kostenlos. Ist es möglich diese „beratende“ Tätigkeit freiberuflich abzurechnen?

Antwort

Da Sie in der Beschreibung Ihres Vorhabens von einem Kursangebot sprechen, gehe ich eher davon aus, dass es sich um eine unterrichtende bzw. erzieherische Tätigkeit handelt und nicht um eine klassische Beratung.

Die Durchführung von Kursen könnte vom Finanzamt als freiberuflich eingestuft werden, sofern die Tätigkeit einer „unterrichtenden Tätigkeit“ nach §18 EStG entspricht. Unter Unterricht in diesem Sinne versteht man die Vermittlung von Wissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten, anhand eines Konzepts/Lehrplans. Bei den unterrichtenden Tätigkeiten tendieren die Gewerbeämter zunehmend dazu, den Unterricht als gewerblich einzuordnen. Dies gilt v.a. wenn für die konkrete Art des Unterrichts keine besondere Qualifikation erforderlich ist und somit die Erbringung einer höherwertigen Dienstleistung, welche für die Freiberuflichkeit charakteristisch ist, nicht besteht. In diesem Fall ist es erforderlich anhand der eigenen Qualifikationen zu argumentieren. Der Nachweis entsprechender pädagogischer Qualifikationen, Weiterbildungen o. Ä. würde die Einstufung als Freier Beruf erleichtern und vermeidet ggfs. Zweifel am Freiberuflerstatus seitens der Gewerbeämter.

Jedoch wäre in Ihrem Fall auch ein Zugang zur Freiberuflichkeit über die sog. „erzieherische Tätigkeit“ nach §18 EStG denkbar, da Sie den Kurs offensichtlich für Kinder anbieten wollen. Im Gegensatz zur unterrichtenden Tätigkeit stellen bei der erzieherischen Tätigkeit die Persönlichkeitsbildung und die Schulung des Charakters junger Menschen die Hauptmerkmale dar.

Beachten Sie bitte, dass die verbindliche Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) allein dem zuständigen Finanz- und Gewerbeamt obliegt und stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist.

Ich möchte Sie außerdem darauf hinweisen, dass Selbstständige aus dem unterrichtenden oder auch erzieherischen Bereich, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, grundsätzlich gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind. Dies kann auch gelten, wenn die Selbstständigkeit im Nebenerwerb ausgeübt wird. Mehr Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung - Selbstständig und pflichtversichert.

Quelle: Hamid Rezai
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
www.ifb.uni-erlangen.de

Juni 2019

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