Antwort
Da Sie als Erzieherin "Fortbildungen/Coachings" anbieten möchten, wäre in Ihrem Falle zu prüfen, ob ein freiberuflicher Zugang im Sinne einer „unterrichtenden Tätigkeit“ bestehen könnte (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Eine solche liegt vor, wenn Informationen, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92). Ferner muss der Unterricht auf einem vorgefertigten Lehrkonzept beruhen. Eine individualisierte Konzeptentwicklung im Zuge der Leistungserteilung würde einen freiberuflichen Zugang im Sinne der unterrichtenden Tätigkeit ausschließen. In einem solchen Fall ist von einer „Beratung“ auszugehen.
Bitte beachten Sie außerdem, dass Ihr zuständiges Finanz- oder Gewerbeamt auch eine „Dienstleistung höherer Art“ einfordern kann, welche in der Regel durch ein relevantes Hochschulstudium gegeben wäre (Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 4077/00).
Treffen die oben genannten Voraussetzungen zu, wäre die freiberufliche Tätigkeit über den “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” beim Finanzamt anzumelden, anderweitig wäre die Anmeldung eines Gewerbes beim Gewerbeamt notwendig.
Sollten Zweifel an der steuerlichen Einstufung bestehen, haben Sie auch die Möglichkeit, sich bei Ihrem Finanzamt eine "verbindliche Auskunft" einzuholen. Es empfiehlt sich hierzu mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater Kontakt aufzunehmen.
Beachten Sie bitte, dass die Entscheidungsgewalt über eine mögliche Zuordnung zu den freien Berufen einzig dem zuständigen Finanzamt bzw. Gewerbeamt obliegt. Eine erste Einschätzung trägt darüber hinaus grundsätzlich nur einen vorläufigen Charakter und kann im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung auch rückwirkend revidiert werden.
Quelle:Christian Mikus
Gründungsberater
INSTITUT FÜR FREIE BERUFE
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
November 2023