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Social Media Beratung, Marketingberatung, journalistische Tätigkeit: Freiberuflich?

Frage

Ich habe ca. 7 Semester BWL studiert, ohne Abschluss. Im Schwerpunkt Marketing war ich aber mit (sehr) guten Noten erfolgreich. Dann habe ich in einem Verlag eine Ausbildung zum Journalisten (Print, Online, Social Media, Fotografie) gemacht. Im Anschluss arbeitete ich dort als Fotoredakteur, in der PR und bin heute als Campaign Manager im Verlag angestellt.

Nun möchte ich mich nebenberuflich als Content Creator für Unternehmen und Privatpersonen - und als Social Media und Marketingberater/Coach für Unternehmen und Verlage selbstständig machen. Portraits von Privatpersonen, PR-Fotografie, Unternehmensportraits, Fotoreportagen, PR-Texte, Texte für Print- und Online-Medien, Social Media Content, Entwicklung journalistischer Formate und Medienmarken.

Bin ich eher als Freiberufler oder Gewerbetreibender einzuordnen? Und wo kann ich mich umfassend beraten lassen?

Antwort

In der Tat sollte vor Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit geprüft werden, ob diese einen freiberuflichen oder gewerblichen Charakter aufweist. Verschiedene Aspekte einer Selbstständigkeit sind hierbei auch getrennt zu bewerten.

Als „Content Creator“ wäre ein Zugang zu den Freien Berufen denkbar, sofern den Voraussetzungen einer „schriftstellerischen Tätigkeit“ entsprochen wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Davon wäre in der Regel auszugehen, wenn eigene Gedanken in Text gefasst werden (vgl. BFH IV R142/72 v. 20.10.75, BStBl II 76, 192). Darüber hinaus müssen die entsprechenden Werke auch einer breiten „nicht zählbaren“ Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden (vgl. ebd.). Wichtig ist hierbei auch, dass eine klassische Dienstleistung (z.B. im Sinne von Auftragsarbeiten) besteht. Geht es bei der Leistung nicht um die Texterstellung, sondern um eine Kommunikationsberatung oder z.B. Social Media Beratung, wäre nicht von einer schriftstellerischen Tätigkeit auszugehen.

Ihre unternehmensberatende Tätigkeit könnte freiberuflich sein, soweit den Voraussetzungen des Katalogberufes „Beratender Betriebswirt“ entsprochen wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Bedingung hierfür wäre ein abgeschlossenes betriebswirtschaftliches Studium bzw. ein in Breite und Tiefe vergleichbares Wissen (BFH 30.06.2008 - VIII B 182/07). Ferner ist es entscheidend, dass dieses Wissen auch vollumfänglich angewandt wird und damit eine Tätigkeit im Sinne des Berufsbildes ausgeübt wird. Davon wäre auszugehen, wenn eine solche Beratung mindestens einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre (z.B. Leistungserstellung, Personalwesen, Unternehmensführung) voll abdeckt. Tätigkeiten, die betriebswirtschaftliche Inhalte nur tangieren, wären in der Regel ebenso wenig als freiberuflich anzusehen wie z.B. eine Vermittlungstätigkeit, die Beratung von Privatpersonen, eine provisionsorientierte Tätigkeit oder eine Tätigkeit, die im Sinne der Implementierung über den konsultativen Charakter hinausgeht.

Im Bereich Marketing müsste der Steuerpflichtige daher argumentieren können, dass hier tatsächlich betriebswirtschaftliche Methoden in entsprechender Komplexität eingesetzt werden und das einschlägige Wissen tatsächlich in Breite und Tiefe eingesetzt wird. Geht es jedoch tatsächlich eher um Beratung im Bereich Kommunikation und Unternehmensauftritt, wäre auch hier nicht von einem freiberuflichen Zugang auszugehen.

Im Übrigen ist eine Freiberuflichkeit als „Journalist“ i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur denkbar, soweit der Steuerpflichtige Geschehnisse von gesellschaftlicher Tragweite (z.B. aus Kultur, Politik oder Sport) beleuchtet (vgl. BFH 25.4.1978 - VIII R 149/74, BStBl II 1978, 565.) und diese auch einer kritischen Auseinandersetzung unterzieht (vgl. ebd.).

Dies ist nicht gegeben, sofern vielmehr eine Werbetätigkeit zwecks der Selbstdarstellung eines Unternehmens erfolgt und somit in weiten Teilen den Weisungen des Auftraggebers gefolgt wird.

Wichtig ist im Übrigen die Tatsache, dass die endgültige Entscheidung über die Unterscheidung zwischen Freiberuflichkeit und Gewerbe ausschließlich dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt obliegt. Eine erste Einstufung ist darüber hinaus unverbindlich und kann bei einer späteren Betriebsprüfung auch rückwirkend revidiert werden.

Zwecks einer weitergehenden Beratung können Sie sich gerne an das Institut für Freie Berufe wenden und z.B. eine Einzelberatung buchen oder im Rahmen der Hotline unter der Telefonnummer 0911/235650 Erstinformationen einholen.

Quelle: Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung

Stand: Januar 2023

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