Antwort
Wenn der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit eindeutig und nachweislich dem Berufsbild des Physikers zuzuordnen ist, so liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor. Die Arbeitsinhalte des Physikers müssen Ihrer gesamten Tätigkeit „das Gepräge“ geben.
Ist dies nicht der Fall, kann eine so genannte „gemischte Tätigkeit“ vorliegen zwischen freiberuflicher und gewerblicher Dienstleistung. Die Rechtsprechung sagt hierzu: Sind bei einer gemischten Tätigkeit die beiden Tätigkeitsmerkmale miteinander verflochten und bedingen sich gegenseitig unlösbar, muss der gesamte Betrieb als ein einheitlicher angesehen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die freiberufliche Tätigkeit lediglich als Ausfluss einer gewerblichen Betätigung darstellt oder wenn ein einheitlicher Erfolg geschuldet wird und in der dafür erforderlichen gewerblichen Tätigkeit auch freiberufliche Leistungen enthalten sind. In diesem Fall ist unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden, ob nach dem Gesamtbild die gemischte Tätigkeit insgesamt als freiberuflich oder als gewerblich zu behandeln ist. Ob die vorgenannten Voraussetzungen für eine getrennte Beurteilung erfüllt sind oder ob die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse einheitlich als gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.
Sollten betriebs- oder volkswirtschaftliche Aufgaben der Schwerpunkt bilden, wäre eine Einstufung als beratender Betriebswirt denkbar. Voraussetzung hierfür wäre dann ein Hochschulabschluss oder Fachhochschulabschluss als Volkswirt oder Betriebswirt oder eine vergleichbare Vorbildung, hier etwa der Abschluss einer Fachschule als staatlich geprüfter Betriebswirt. In Ausnahmefällen können auch Autodidakten in den Kreis der freien Berufe einbezogen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt demzufolge als beratender Betriebswirt nur derjenige in Betracht, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist, und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen kann und tatsächlich einsetzt.
Nach den von Ihnen angegebenen Einzeltätigkeiten zu urteilen, wäre von einer steuerlichen Einstufung als Freiberufler auszugehen. Beachten Sie bitte: Akzeptiert das Finanzamt Ihre Dienstleistung als freiberuflich („selbstständig“ im Steuerdeutsch), ist damit keine förmliche Anerkennung verbunden. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes, die mit hohen Anforderungen und auch mit Kosten verbunden ist.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Juli 2017
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