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Wirtschaftsjuristin: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich bin Wirtschaftsjuristin und mein Tätigkeitsfeld besteht in betriebswirtschaftlichen und juristischen Aufgaben. Ich arbeite in einer Anwaltskanzlei als freie Mitarbeiterin und habe z.Zt. Probleme, da ich steuerlich nicht als Freiberuflerin anerkannt werde und nun Gewerbesteuer zahlen soll. Ich habe zunächst den Abschluss des Dipl.-Juraconsultants erlangt. Daraufhin habe ich das rechtswissenschaftliche und betriebswissenschaftliche Studium mit Bachelor in Litauen absolviert. Hinzu kam ein abgeschlossenes Master of Law-Studium an einer Hochschule in Deutschland. Zudem promoviere ich an einer Hochschule in Litauen.

Antwort

Zur freiberuflichen Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört u.a. die selbstständig ausgeübte Tätigkeit der Rechtsanwälte/innen und ähnlicher Berufe.

Da Sie keine Rechtsanwältin sind, könnte die Freiberuflichkeit über die sog. Ähnlichkeitsberufe hergeleitet werden.

Nach der Rechtsprechung des BFH liegt ein sog. Ähnlichkeitsberuf nur vor, wenn er in seinen wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberufe verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten Tätigkeit. Ist für die Ausübung des Katalogberufs eine Erlaubnis erforderlich, so kann eine Ähnlichkeit nur gegeben sein, wenn für die Ausübung des vergleichbaren Berufs ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich ist (vgl. BFH 21.09.1989, Az.: IV R 117/87). Die erforderliche Ähnlichkeit wurde z.B. bei der Tätigkeit von Referendaren bejaht (vgl. BFH vom 20.04.1972, Az.: IV R 7/72). Da für Ihre Tätigkeit keine Erlaubnis erforderlich ist, wird offenbar davon ausgegangen, dass eine Ähnlichkeit und damit ein Freiberuflerstatus nicht gegeben sind.

Anknüpfungspunkt könnte möglicherweise noch die Tätigkeit des beratenden Betriebswirts sein. Die Rechtsprechung hat als beratenden Betriebswirt denjenigen angesehen, der eine bestimmte Berufsausbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft erworben hat. Beratender Betriebswirt wird nur derjenige, der entweder über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt verfügt oder der sich in Form eines vergleichbaren Selbststudiums, verbunden mit praktischer Erfahrung, Kenntnisse in allen hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet hat, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden. Er muss die fachliche Breite seines Wissens bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen können und auch einsetzen (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 1988 - V R 73/83 BStB1 II 1989, 212; und vom 28. Juni 1989 - I R 114/85 BStB1 II 1989, 956).

Nähere Informationen hierzu finden Sie in der PRAXISHILFE: Beratender Betriebswirt als freier Beruf (PDF, 53  KB).

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Dezember 2019

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